Abschriften und Fotokopien amtlich beglaubigen lassen
Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.
Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
Diese Dienstleistung können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung an allen drei Standorten des Bürgeramtes wahrnehmen. Eine Vorsprache ohne Termin ist ausschließlich im Bürgeramt Rathaus Innenstadt möglich.
zur Online-Terminvergabe
Voraussetzungen
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen. Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) eines Schriftstückes ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist.(§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzessammlung des Innenministerium NRW ). Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern.
- Führerscheine, Nationalpässe
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
- fremdsprachige Schriftstücke, da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt und es daher der Kenntnis des Inhaltes des Originals bedarf.
- notarielle Urkunden
- privatrechtliche Verträge, die notariell beurkundet werden müssen
Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der so genannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt. Hinweise zur Apostille durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
- Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren
- Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt pro Seite 2,– €.
- Aufgrund der 24. Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sind Beglaubigungen von Schriftstücken für Arbeits- und Dienstleistungen, für die Berufsausbildung sowie den Besuch von Schulen und Hochschulen nicht mehr gebührenfrei.
- Für die Anfertigung einer Fotokopie wird ein Unkostenbeitrag von 0,50 € pro Seite erhoben.
Die Zahlung - auch bei Kleinbeträgen - mit EC-Karte ist erwünscht!
Befreiungen
Ja
Gebührenfrei sind z.B. Beglaubigungen von Schriftstücken für folgende Angelegenheiten:
- Rentenangelegenheiten
- Gnadensachen
- Fürsorgesachen
- Nachweise der Bedürftigkeit ( ALG II, Grundsicherung und Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung im Rahmen öffentl. Aufträge
- Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbebetriebs
- Bescheinigung/Bescheidabschnitte des Finanzamtes über die Höhe des Einheitswertes
- Bescheinigung/Bescheidabschnitte im Rahmen Feststellungs- bzw. Lastenausgleichgesetzes
- steuerliche Zwecke
- Bescheinigung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage beim Finanzamt
Ermäßigungen
Nein
Benötigte Unterlagen
- Das Originalschriftstück und die zu beglaubigende Abschrift oder Fotokopie.
- Für die Anbringung des Beglaubigungsstempels, der eine erhebliche Größe hat, wird Platz auf der leeren Rückseite der Kopie/Abschrift benötigt.
Bearbeitungsdauer
- Je nach Anzahl der zu beglaubigenden Schriftstücke und der Höhe des Publikumaufkommens erfolgt in der Regel eine sofortige Bearbeitung.