Vorläufigen Reisepass beantragen

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Vorläufigen Reisepass beantragen

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Vorläufig gültiges Reisedokument. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Nähere Informationen finden Sie auch unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Die Ausstellung von vorläufigen Reisepässen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 1 Jahr.

Kann ein Reisepass im regulären Antragsverfahren nicht rechtzeitig ausgestellt werden, ist ein Reisepass im Expressverfahren zu beantragen. Der Express-Reisepass ist in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen abholbereit. Erst, wenn der Zeitraum von 5 Arbeitstagen von der Antragstellung bis zum Reiseantritt nicht ausreicht, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • in Neuss mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet
  • Besondere Eilbedürftigkeit (Vorläufiger Reisepass wird in weniger als 5 Arbeitstagen benötigt)

Ausnahme:

Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen. Die Antragstellung kann in diesem Fall ausschließlich im Bürgeramt Rathaus, Markt 2, 41460 Neuss erfolgen, da hier vorher die Einholung einer Ermächtigung bei der Behörde des Hauptwohnsitzes erforderlich ist.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Nur der Antragsteller und ggf. der gesetzliche Vertreter oder eine Person mit öffentlich beglaubigter Vollmacht können den Antrag stellen, sie können sich bei der Antragstellung grundsätzlich nicht vertreten lassen.
  • Die Beantragung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
    Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Gebühren

  • 26,00 €
  • Doppelte Gebühr - bei Unzuständigkeit

Die Zahlung mit EC-Karte ist erwünscht!

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein

Benötigte Unterlagen

  • Bisheriger Reisepass, wenn nicht vorhanden, ein anderer amtlicher Lichtbildausweis (z.B.: Personalausweis)
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Bei der erstmaligen Beantragung eines Ausweisdokumentes wird die letzte Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) zum Abgleich der Daten im Melderegister benötigt.
  • Bei handlungs- oder einwilligungsunfähigen Personen ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht notwendig.

Bei Personen unter 18 Jahren:

Für Minderjährige kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.

Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. (siehe Downloads)

Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, darf allein der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Bei Zweifeln können ggf. weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Mutter.
Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt)

Ledige, allein stehende Väter müssen bei der Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

Bei Einbürgerung:

Bitte bringen Sie bei Ihrer Vorsprache die Einbürgerungsurkunde und - wenn vorhanden - den Nationalpass oder Identitätsausweis mit.
Des Weiteren ist die Vorlage einer deutschen oder internationalen Personenstandsurkunde notwendig. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine beglaubigte Übersetzung eines vom Oberlandesgericht bestellten Übersetzers erforderlich.

Bearbeitungsdauer

  • Die Ausstellung ist sofort möglich.

Weiterführende Informationen

Vorläufigen Reisepass beantragen

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Vorläufig gültiges Reisedokument. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Nähere Informationen finden Sie auch unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Die Ausstellung von vorläufigen Reisepässen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.

Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 1 Jahr.

Kann ein Reisepass im regulären Antragsverfahren nicht rechtzeitig ausgestellt werden, ist ein Reisepass im Expressverfahren zu beantragen. Der Express-Reisepass ist in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen abholbereit. Erst, wenn der Zeitraum von 5 Arbeitstagen von der Antragstellung bis zum Reiseantritt nicht ausreicht, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

  • Bisheriger Reisepass, wenn nicht vorhanden, ein anderer amtlicher Lichtbildausweis (z.B.: Personalausweis)
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Bei der erstmaligen Beantragung eines Ausweisdokumentes wird die letzte Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) zum Abgleich der Daten im Melderegister benötigt.
  • Bei handlungs- oder einwilligungsunfähigen Personen ist die Vorlage einer öffentlich beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht notwendig.

Bei Personen unter 18 Jahren:

Für Minderjährige kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.

Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. (siehe Downloads)

Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, darf allein der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Bei Zweifeln können ggf. weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Mutter.
Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt)

Ledige, allein stehende Väter müssen bei der Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

Bei Einbürgerung:

Bitte bringen Sie bei Ihrer Vorsprache die Einbürgerungsurkunde und - wenn vorhanden - den Nationalpass oder Identitätsausweis mit.
Des Weiteren ist die Vorlage einer deutschen oder internationalen Personenstandsurkunde notwendig. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine beglaubigte Übersetzung eines vom Oberlandesgericht bestellten Übersetzers erforderlich.

  • 26,00 €
  • Doppelte Gebühr - bei Unzuständigkeit

Die Zahlung mit EC-Karte ist erwünscht!

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein
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Bürgerservice
Markt 2 41460 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Holzheim
Bahnhofstr. 14 41472 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Norf
Vellbrüggener Str. 29 - 31 41469 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399