Wohnsitz abmelden

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Wohnsitz abmelden

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,

  • die ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.

Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes abzumelden.

Voraussetzungen

Auszug aus einer in Neuss gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Die Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person erfolgen.
  • Die Abmeldung kann auch postalisch oder per Mail erfolgen. Die Abmeldebestätigung wird Ihnen dann auf dem Postweg zugestellt.
  • Eine telefonische Abmeldung ist nicht möglich.
  • Die Beantragung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
    Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Gebühren

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.

Benötigte Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen
  • Ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Bei Minderjährigen ggf. Einverständinserklärung der Sorgeberechtigten

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache sofort.
  • Über den Postweg in der Regel eine Woche. Die Zusendung ins Ausland kann eine längere Zeit in Anspruch nehmen.

Weiterführende Informationen

Wohnsitz abmelden

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen,

  • die ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt zu werden.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.

Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes oder bei der Meldebehörde des Nebenwohnsitzes abzumelden.

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen
  • Ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Bei Minderjährigen ggf. Einverständinserklärung der Sorgeberechtigten

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.

Wohnungsabmeldung, Wohnen in Neuss, Abmeldung eines Wohnsitzes, Auszug aus einer Wohnung (Abmeldung), Wegzug von Neuss (Abmeldung) https://serviceportal-neuss.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/29572/show
Bürgerservice
Markt 2 41460 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Holzheim
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Vellbrüggener Str. 29 - 31 41469 Neuss
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