Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz
In Nordrhein-Westfalen (NRW) bezieht sich die Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft auf die Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 135a-c BauGB). Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Eingriffe in die Natur, die durch Bauvorhaben oder andere Maßnahmen entstehen, durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Die Kosten für diese Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Flächenbereitstellung müssen von der Gemeinde geltend gemacht werden.