Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht

Nur wenige Menschen denken daran, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung plötzlich Handlungsbedarf entstehen kann und man unvermittelt auf die Hilfe einer Vertrauensperson angewiesen ist.

Durch das ab dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattenvertretungsrecht wird der/die Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in befugt, den nicht handlungsfähigen Partner*in bezüglich Entscheidungen in Fragen der Gesundheit zu vertreten. Dies kann nur durch die Bestätigung eines Arztes bzw. einer Ärztin erfolgen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf die Dauer von sechs Monaten im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts übersteigt, so wird eine rechtliche Betreuung angeordnet.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 2 der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

In der Broschüre des Bundesjustizministeriums „Betreuungsrecht“ wird ausführlich über Vorsorgevollmachten informiert. Diese erreichen Sie über den untenstehenden Link. Es besteht die Möglichkeit, einen Notar zu kontaktieren und bei diesem einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei Ihrer örtlichen Betreuungsbehörde zu informieren und die Unterschrift auf Ihrer Vollmacht dort öffentlich beglaubigen zu lassen.

Sofern Sie die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder Ihres Handzeichens durch die Betreuungsbehörde wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei den rechts genannten Ansprechpartner*innen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Unterschrift erst im Beisein der Urkundsperson der Betreuungsbehörde vollziehen. Für die Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von € 10,- erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG).

Die Hinterlegung der Vollmacht beim Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sollte die Vorsorgevollmacht sorgfältig an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, bis sie benötigt wird.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Neuss
  • Volljährigkeit

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Der/die Vollmachtgeber/in muss persönlich vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie hierzu telefonisch oder unter vorsorgevollmacht@stadt.neuss.de einen Termin.
  • Auf Wunsch werden auch Hausbesuche durchgeführt.

Gebühren

  • Die Gebühr beträgt 10,00 EUR je Beglaubigung
  • Die Gebühr kann vor Ort bar bezahlt werden

Befreiungen:

  • Ja (Empfänger*innen von ALG ll Leistungen und Grundsicherung)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Die Vorsorgevollmacht (vom Vollmachtgeber/von der Vollmachtgeberin noch nicht unterschrieben!)

Bearbeitungsdauer

  • Vor Ort 30 - 45 Minuten

Hinweise und Besonderheiten

Kommen Sie mit dem ausgefüllten Formular persönlich zur Betreuungsstelle der Stadt Neuss - Promenadenstr. 43 – 45, 3. OG - um die Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen.

Bitte vereinbaren Sie zuvor telefonisch oder unter vorsorgevollmacht@stadt.neuss.de einen Termin.

Rechtsgrundlage

  • 5 Abs. 1 BtOG
  • § 7 Abs. 1 BtOG

Weiterführende Informationen

Vorsorgevollmacht

Nur wenige Menschen denken daran, dass im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung plötzlich Handlungsbedarf entstehen kann und man unvermittelt auf die Hilfe einer Vertrauensperson angewiesen ist.

Durch das ab dem 1. Januar 2023 geltende Ehegattenvertretungsrecht wird der/die Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in befugt, den nicht handlungsfähigen Partner*in bezüglich Entscheidungen in Fragen der Gesundheit zu vertreten. Dies kann nur durch die Bestätigung eines Arztes bzw. einer Ärztin erfolgen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf die Dauer von sechs Monaten im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts übersteigt, so wird eine rechtliche Betreuung angeordnet.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeit, einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister gemäß § 78a Abs. 2 der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

In der Broschüre des Bundesjustizministeriums „Betreuungsrecht“ wird ausführlich über Vorsorgevollmachten informiert. Diese erreichen Sie über den untenstehenden Link. Es besteht die Möglichkeit, einen Notar zu kontaktieren und bei diesem einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei Ihrer örtlichen Betreuungsbehörde zu informieren und die Unterschrift auf Ihrer Vollmacht dort öffentlich beglaubigen zu lassen.

Sofern Sie die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder Ihres Handzeichens durch die Betreuungsbehörde wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei den rechts genannten Ansprechpartner*innen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Unterschrift erst im Beisein der Urkundsperson der Betreuungsbehörde vollziehen. Für die Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von € 10,- erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG).

Die Hinterlegung der Vollmacht beim Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde ist nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sollte die Vorsorgevollmacht sorgfältig an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, bis sie benötigt wird.

  • Personalausweis
  • Die Vorsorgevollmacht (vom Vollmachtgeber/von der Vollmachtgeberin noch nicht unterschrieben!)
  • Die Gebühr beträgt 10,00 EUR je Beglaubigung
  • Die Gebühr kann vor Ort bar bezahlt werden

Befreiungen:

  • Ja (Empfänger*innen von ALG ll Leistungen und Grundsicherung)
Vollmacht, Vorsorge, Beglaubigung, Vertreter, Betreuung, Pflege
Betreuungsbehörde
Promenadenstr. 43-45 41460 Neuss

Frau

Beyers

Sachbearbeitung

3.320

02131 90-5057

Herr

Hauth

Sachbearbeitung

3.318

02131 90-5136

Herr

Giessmann

Abteilungsleitung

3.326

02131 90-5162