Patientenverfügung

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Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung kann man vorab darüber entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen bei konkret beschriebenen Erkrankungen ergriffen werden sollen und welche Maßnahmen nicht gewünscht werden. Nach jahrelanger Diskussion ist die Patientenverfügung seit 2009 gesetzlich verankert. Eine schriftliche Form ist nicht zwingend notwendig, jedoch zu empfehlen.

Für eine Patientenverfügung gibt es einige Vordrucke. Da Sie in Ihrer Patientenverfügung unter anderem genau bestimmen müssen, wie Sie Ihr bisheriges Leben gelebt haben und was für Sie ein Grund sein könnte, eine weitere medizinische Behandlung abzulehnen, haben wir uns gegen das Hochladen eines Vordrucks entschieden. Wir empfehlen die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung. Hier finden Sie Textbausteine, mit deren Hilfe Sie Ihre Patientenverfügung ausgestalten können.

Eine notarielle Form der Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, den Inhalt der Patientenverfügung mit einem Arzt/einer Ärztin zu besprechen und diese zu bitten, die Patientenverfügung ebenfalls zu unterzeichnen. Hierdurch soll deutlich gemacht werden, dass der Patient/die Patientin die Tragweite der Verfügung in vollem Umfang erkannt hat. Viele Hausärzte und Hausärztinnen sind bereit, im Rahmen der Zahlung einer Zusatzleistung, eine Patientenverfügung mit ihren Patient*innen zu erstellen.

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig (beispielsweise jährlich) überprüft, bei Bedarf abgeändert oder neu erstellt und mit aktuellem Datum und Unterschrift versehen werden. Eine erneute Mitzeichnung des Hausarztes oder der Hausärztin ist nicht notwendig.

Gebühren

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

  • 5 Abs. 1 BtOG
Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung kann man vorab darüber entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen bei konkret beschriebenen Erkrankungen ergriffen werden sollen und welche Maßnahmen nicht gewünscht werden. Nach jahrelanger Diskussion ist die Patientenverfügung seit 2009 gesetzlich verankert. Eine schriftliche Form ist nicht zwingend notwendig, jedoch zu empfehlen.

Für eine Patientenverfügung gibt es einige Vordrucke. Da Sie in Ihrer Patientenverfügung unter anderem genau bestimmen müssen, wie Sie Ihr bisheriges Leben gelebt haben und was für Sie ein Grund sein könnte, eine weitere medizinische Behandlung abzulehnen, haben wir uns gegen das Hochladen eines Vordrucks entschieden. Wir empfehlen die Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung. Hier finden Sie Textbausteine, mit deren Hilfe Sie Ihre Patientenverfügung ausgestalten können.

Eine notarielle Form der Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, den Inhalt der Patientenverfügung mit einem Arzt/einer Ärztin zu besprechen und diese zu bitten, die Patientenverfügung ebenfalls zu unterzeichnen. Hierdurch soll deutlich gemacht werden, dass der Patient/die Patientin die Tragweite der Verfügung in vollem Umfang erkannt hat. Viele Hausärzte und Hausärztinnen sind bereit, im Rahmen der Zahlung einer Zusatzleistung, eine Patientenverfügung mit ihren Patient*innen zu erstellen.

Die Patientenverfügung sollte regelmäßig (beispielsweise jährlich) überprüft, bei Bedarf abgeändert oder neu erstellt und mit aktuellem Datum und Unterschrift versehen werden. Eine erneute Mitzeichnung des Hausarztes oder der Hausärztin ist nicht notwendig.

Patient, Verfügung, Pflege, Vorsorge, Vertreter, Betreuung
Betreuungsbehörde
Promenadenstr. 43-45 41460 Neuss

Frau

Beyers

Sachbearbeitung

3.320

02131 90-5057

Herr

Hauth

Sachbearbeitung

3.318

02131 90-5136

Herr

Giessmann

Abteilungsleitung

3.326

02131 90-5162