Hilfe zum Lebensunterhalt

BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Suche ...

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII setzt grundsätzlich ein, sobald dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger oder den von ihm beauftragten Stellen die Notlage bekannt wird, frühestens aber, wenn die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Eine Notlage liegt dann vor, wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Was bekommt ein Leistungsberechtigter?

Die Ausgestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt im Dritten Kapitel des SGB XII.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlt die HzL - neben den Regelsätzen und den angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten - Mehrbedarfszuschläge, etwa für kostenaufwändige Ernährung. Details zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten können Sie dem Hinweisblatt "Angemessene Unterkunftskosten" entnehmen.

Allerdings sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

Voraussetzungen

  • die Regelaltersgrenze zur Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
  • sich länger als 6 Monate in einem stationären Aufenthalt befinden, obwohl Sie nicht erwerbsgemindert sind oder
  • unter 15 Jahre alt und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sind.

und sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Sie können uns entweder besuchen oder eine andere Person beauftragen (bitte einen Termin vereinbaren).
  • Die Beantragung kann weder telefonisch noch online erfolgen.
  • Falls Sie nur den Sozialhilfeantrag benötigen, bieten wir Ihnen diesen weiter unten zum Download an.

Gebühren

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen benötigen Sie auf jeden Fall für eine Beantragung von Sozialhilfe:

  • Sozialhilfeantrag

Für die Antragstellung benötigte Unterlagen (idealerweise in Kopie):

  • Ausweise aller Personen im Haushalt
  • Schwerbehindertenausweise (Antragsteller und Partner)
  • vollständiger Mietvertrag
  • letzte Heizkostenabrechnung
  • letzte Nebenkostenabrechnung
  • Vermieterbescheinigung (liegt Antrag bei)
  • bei Eigenheim alle Belastungen bezgl. des Eigenheims
  • Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, sonstige Einkommensnachweise (bei Grundsicherung: Antragsteller und Partner / bei Hilfe zum Lebensunterhalt aller Personen im Haushalt)
  • Versicherungspolicen und Beitragsrechnungen (bei Kapitalversicherung mit Rückkaufwerten)
  • sonstige Vermögensnachweise (bei Grundsicherung: Antragteller und Partner / bei Hilfe zum Lebensunterhalt aller Personen im Haushalt)
  • bei Kfz: Fahrzeugpapiere und Kilometerstand (ggf. Kaufvertrag)
  • Leistungsbescheide und Einstellungsbescheide andere Sozialleistungsträger (Wohngeld, Jobcenter, Arbeitsamt, Rentenversicherung etc.) u.a.

Je nach Fallkonstellation können für die Bearbeitung weitere und spezielle Nachweise erforderlich sein. Am besten bespricht man das persönlich.

Rechtsgrundlage

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - 3. Kapitel