Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohneinrichtungen (SGB XII)
Zum 01.01.2020 traten für Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (heute: besondere Wohnform) Änderungen in Kraft.
Die bis dahin vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband Rheinland) als Komplexleistung gewährte Hilfe, wurde in den behinderungsbedingten Bedarf (Fachleistungen) und in den Bedarf der existenzsichernden Leistungen getrennt.
Die Eingliederungshilfe (seit dem 01.01.2020 eine Leistung des Sozialgesetzbuches IX) wird weiterhin vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (z.B. Landschaftsverbände) erbracht. Die existenzsichernden Leistungen werden in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom örtlichen Trägern der Sozialhilfe erbracht.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der existenzsichernden Leistungen ist abhängig vom letzten Aufenthaltsort außerhalb einer Einrichtung (gewöhnlicher Aufenthalt) vor erstmaliger Aufnahme in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe bzw. einer anderen Einrichtung.
Ihre Ansprechpartnerinnen im Sozialamt
Ursula Hilgers
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Finn Hachenberg
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