Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben
- Personen, die die Altergrenze erreicht haben.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Altersgrenze angehoben. Pro Jahr um einen Monat. Personen, die im Jahr 1964 geboren wurden, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.)
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten,
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.
Die Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.
Was bekommt ein Leistungsberechtigter?
Die Ausgestaltung der Grundsicherung entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Damit gilt seit dem 1. Januar 2005 das neue Regelsatzsystem in vollem Umfang auch für die Grundsicherung.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlt somit auch die Grundsicherung - neben den Regelsätzen und den angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten - die Mehrbedarfszuschläge, etwa für kostenaufwändige Ernährung. Details zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten können Sie dem Hinweisblatt "Angemessene Unterkunftsksoten" entnehmen.
Allerdings sind Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.
Gebühren
Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen benötigen Sie auf jeden Fall für eine Beantragung von Sozialhilfe:
- Sozialhilfeantrag
- Für die Antragstellung benötigte Unterlagen (idealerweise in Kopie):
- Ausweise aller Personen im Haushalt
- Schwerbehindertenausweise (Antragsteller und Partner)
- vollständiger Mietvertrag
- letzte Heizkostenabrechnung
- letzte Nebenkostenabrechnung
- Vermieterbescheinigung (liegt Antrag bei)
- bei Eigenheim alle Belastungen bezgl. des Eigenheims
- Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, sonstige Einkommensnachweise (bei Grundsicherung: Antragteller und Partner / bei Hilfe zum Lebensunterhalt aller Personen im Haushalt)
- Versicherungspolicen und Beitragsrechnungen (bei Kapitalversicherung mit Rückkaufwerten)
- sonstige Vermögensnachweise (bei Grundsicherung: Antragteller und Partner / bei Hilfe zum Lebensunterhalt aller Personen im Haushalt)
- bei Kfz: Fahrzeugpapiere und Kilometerstand (ggf. Kaufvertrag)
- Leistungsbescheide und Einstellungsbescheide andere Sozialleistungsträger (Wohngeld, Jobcenter, Arbeitsamt, Rentenversicherung etc.) u.a.
Je nach Fallkonstellation können für die Bearbeitung weitere und spezielle Nachweise erforderlich sein.
Am besten bespricht man das persönlich.
Sie können uns entweder besuchen oder eine andere Person beauftragen (bitte einen Termin vereinbaren).
Die Beantragung kann weder telefonisch noch online erfolgen.
Falls Sie nur den Sozialhilfeantrag benötigen, bieten wir Ihnen diesen weiter unten zum Download an.
Weiterführende Informationen
Den notwendigen Sozialhilfeantrag können Sie hier downloaden.