Beherbergungssteuer: Informationen und Formulare
Allgemeines zur Beherbergungssteuer
Bei der Beherbergungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, mit der der Aufwand eines Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in einem entsprechenden Betrieb besteuert wird.
Die Steuer beträgt 3,00 Euro je entgeltlicher Übernachtung und Beherbergungsgast.
Detaillierte Informationen zur Einführung der Beherbergungssteuer finden Sie im FAQ-Dokument im Download-Bereich weiter unten.
Im Folgenden werden die wesentlichen Fragen rund um die Beherbergungssteuer beantwortet.
Steuerpflichtig ist der Beherbergungsgast, welcher die Beherbergungsmöglichkeit in Anspruch nimmt.
Was ist ein Beherbergungsbetrieb?
Als Beherbergungsbetrieb im Sinne der Satzung gilt jeder Betrieb, der Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen unter anderem:
Hotels, Hostels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer oder -wohnungen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels oder Campingplätze oder ähnliche
Einrichtungen. Wird möblierter Wohnraum, der gegebenenfalls für eine langfristige Vermietung vorgesehen ist, auch für kurzfristige Vermietung angeboten, gilt dies ebenfalls als Beherbergungsbetrieb im Sinne der Satzung.
Für welche Beherbergungen fällt die Steuer an?
Erfasst werden entgeltliche Beherbergungsleistungen, insbesondere in Hotels, Hostels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern oder -wohnungen, Jugendherbergen,
Ferienwohnungen, Motels, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen. Bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Hospize,
Senioren- und Pflegeheime sowie stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen gelten nicht als Beherbergungseinrichtungen.
Wie lange wird die Beherbergungssteuer erhoben?
Bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb wird die Beherbergungssteuer längstens für 21 Tage erhoben.
Gibt es Steuerbefreiungen?
Auszunehmen von der Besteuerung sind minderjährige Beherbergungsgäste sowie Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs z.B. Klassenfahrten,
Schulfahrten oder Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck von Personen bis 27 Jahren. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind durch Vorlage eines geeigneten Nachweises in der Beherbergungseinrichtung zu bestätigen.
Werden Übernachtungen von Obdachlosen, Asylsuchenden o.ä. besteuert?
Die Beherbergungssteuer ist als sogenannte örtliche Aufwandsteuer konzipiert, die an einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden
Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit an eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum anknüpft. Genau dies ist bei Obdachlosen
und Asylsuchenden nicht der Fall, da nur der Grundbedarf der Vermeidung von Obdachlosigkeit befriedigt wird.
Gleichgestellt sind Beherbergungen von Personen, deren Wohnstätte vorübergehend unbewohnbar ist (zum Beispiel wegen einem Wasserschaden oder Brand).
Erforderlich ist eine Erklärung des Gastes, dass die Beherbergung wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung erfolgt. Entsprechende Nachweise sind hinzuzufügen.
Werden mitreisende Tiere besteuert?
Für mitreisende Tiere fällt keine Beherbergungssteuer an.
Fällt die Beherbergungssteuer auch bei einer Nutzung ohne Übernachtung an?
Die Nutzung einer Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung, beispielsweise eines Tageszimmers, kann der Beherbergung gleichgestellt sein, wenn hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
Sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Beherbergungsbetrieb begründen, von der Beherbergungssteuer befreit?
Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind von der Beherbergungssteuer ausgenommen.Werden Übernachtungen aus beruflichen Gründen besteuert?
Übernachtungen aus beruflichen oder dienstlichen Gründen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Befreiung allein wegen einer Geschäftsreise sieht die Satzung nicht vor.
Werden Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit besteuert?
Die Beherbergungssteuersatzung sieht keine allgemeine Befreiung für Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor. Eine Übernachtung ist daher grundsätzlich steuerpflichtig, sofern kein anderer in der Satzung geregelter Befreiungs- oder Ausnahmetatbestand vorliegt.
Müssen Neusser Bürger*innen auch die Beherbergungssteuer bezahlen?
Auch Neusser Bürger*innen müssen die Beherbergungssteuer bezahlen, wenn sie entgeltlich in einem Beherbergungsbetrieb übernachten und kein Befreiungstatbestand der Satzung vorliegt.
Ausnahme: Wer im Beherbergungsbetrieb mit Haupt- oder Nebenwohnung bzw. alleiniger Wohnung gemeldet ist, ist von der Beherbergungssteuer ausgenommen.
Wie ist das Nichterscheinen eines Gastes (sog. No-Show Fälle) zu handhaben?
Das Nichterscheinen eines Gastes ohne vorherige Absage löst nur eine Beherbergungssteuer aus, wenn hierfür ein Beherbergungsentgelt entrichtet wird.
Die Beherbergungssteuer entsteht nur dann, wenn für die mögliche Beherbergung ein Entgelt angefallen ist.
Sind kostenpflichtige Stornierungen steuerpflichtig?
Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.
Wird der von einer juristischen Person getragene Beherbergungsaufwand besteuert?
Entscheidend ist nach der Satzung nicht, wer die Kosten der Übernachtung tatsächlich bezahlt. Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Der Beherbergungsbetrieb hat die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
Eine gesonderte Befreiung für Übernachtungen, deren Kosten von einem Arbeitgeber oder einer anderen juristischen Person übernommen werden, sieht die Satzung nicht vor.
Welche Unterlagen müssen Beherbergungsbetriebe auf Verlangen vorlegen?
Der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet zur Überprüfung der Angaben in einer Steueranmeldung, steuerrelevante Auskünfte zu erteilen sowie Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vorzulegen. Die Nachweise sind nur auf Anforderung zur Prüfung einzureichen.
Wie lange sind die Belege vom Beherbergungsbetrieb aufzubewahren?
Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Grundsätzlich beginnt die Aufbewahrungspflicht mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das entsprechende Dokument entstanden ist. Sämtliche Unterlagen zur Beherbergungssteuer sind vom Beherbergungsbetreibenden gemäß § 147 Abgabenordnung acht Jahre aufzubewahren. Eine digitale Form ist zulässig.
Was gilt bei bereits vor dem 1. Januar 2027 verbindlich gebuchten Aufenthalten?
Beherbergungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2027 verbindlich gebucht wurden und bis zum 30. Juni 2027 stattfinden, unterliegen nicht der Besteuerung.
Voraussetzung ist der verbindliche Abschluss eines konkreten Beherbergungsvertrages. Unverbindliche Reservierungen reichen nicht aus.
Wie wird die Steuer erhoben?
Die Steuer wird von den Betreibenden eines Beherbergungsbetriebes erhoben. Für die Beherbergungsleistungen ist von der steuerentrichtungspflichtigen Person oder deren Bevollmächtigten bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) eine Steueranmeldung einzureichen. In dieser ist die Beherbergungssteuer selbst zu berechnen und bis zum 30. Tag nach Ablauf
eines Kalendervierteljahres (30. April, 30. Juli, 30. Oktober, 30. Januar) an die Stadtkasse der Stadt Neuss zu entrichten.
Ein Bescheid ergeht nicht, da die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§§ 164, 168 AO).
Was geschieht, wenn der Beherbergungsbetrieb seinen obliegenden Pflichten nicht nachkommt?
Werden die Pflichten aus der Beherbergungssteuersatzung nicht erfüllt, kann dies als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Dies gilt insbesondere bei Verstößen
gegen die Anzeige-, Anmelde- und Mitwirkungspflichten.
Die Rechtsgrundlage hierfür bilden § 10 der Beherbergungssteuersatzung in Verbindung mit §§ 17 und 20 KAG NRW.
Kontaktdaten:
Bei Fragen zur Beherbergungssteuer steht Ihnen der Bereich Finanzen, Abteilung Steuern, Grundsteuer und sonstige kommunale Steuern unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Postanschrift:
Stadt Neuss
Finanzen (Beherbergungssteuer)
Markt 2, 41460 Neuss
Telefon: 02131/90-2079 Fax: 02131/90-2496
E-Mail: beherbergungssteuer@stadt.neuss.de
Gebühren
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Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Beherbergungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Neuss (Beherbergungssteuersatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Beherbergungssteuer wird als öffentliche Aufwandsteuer erhoben und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen anzuwenden.