Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für die Umweltzone
Die Neusser Umweltzone ist durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet. Wenn Sie in diesen Bereich einfahren, muss Ihr Auto mit einer Plakette gekennzeichnet sein. In die Neusser Umweltzone dürfen seit dem 1. Juli 2014 nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette einfahren. Wenn Sie ohne die entsprechende Plakette oder ohne eine Sondergenehmigung in die Umweltzone einfahren oder darin parken, riskieren Sie ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro.
Voraussetzungen
Generelle Befreiung vom Fahrverbot:
Die folgenden Kraftfahrzeuge benötigen in allen Umweltzonen in Deutschland keine Umweltplakette und keine Ausnahmegenehmigung für diese Fahrten. Diese Ausnahmen sind durch die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt:
- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO)
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben
- Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...)
- ausländische Militärfahrzeuge
- zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, wenn es sich um unaufschiebbare Fahrten aus dringenden militärischen Gründen handelt
- Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen oder aus dem Ausland, die gleichwertige Anforderungen erfüllen
Befreiung vom Verkehrsverbot in der Umweltzone von Amts wegen (durch Allgemeinverfügung)
Durch die am 11.09.2014 erlassene und mit Wirkung vom 01.10.2014 in Kraft getretene Allgemeinverfügung werden bestimmte Fahrzeuggruppen von Amts wegen vom Verkehrsverbot in der Umweltzone befreit. Unter anderem handelt es sich dabei um Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3 (gelbe Umweltplakette), für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden, um Versuchs- oder Erprobungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge von bestimmten Gruppen schwerbehinderter Menschen.
Befreiung vom Verkehrsverbot auf Antrag
Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet werden können, erhalten keine Umweltplakette und sind nicht zur Einfahrt in die Neusser Umweltzone berechtigt. Zur Schadstoffgruppe 1 gehören alle Dieselfahrzeuge mit Euro 1 Norm und älter sowie alle Benziner ohne geregelten Katalysator. Rote Plaketten sind vorgesehen für Euro 2- und nachgerüstete Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 2). Auch diese Fahrzeuge dürfen die Umweltzone nicht mehr befahren. Gleiches gilt für nachgerüstete Euro 2-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 3), die damit eine gelbe Plakette erhalten haben.
In Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte können jedoch für bestimmte Fahrtzwecke Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass das Fahrzeug vor dem 01.01.2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen wurde, es nicht nachgerüstet werden kann, für den beantragten Fahrtzweck kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht und eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Darüber hinaus sind Ausnahmen für Schwerbehinderte möglich, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" aufführen sowie für Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen. Auch für Sonderkraftfahrzeuge (beispielsweise Messwagen, Schwertransporte oder Fahrzeuge von Schaustellern) sind Ausnahmen möglich.
Weitere Informationen, vor allem über die Fahrtzwecke, bei denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, finden Sie im Antragsformular.
Wohnmobile
Auch für Wohnmobile können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, allerdings nur für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt. Voraussetzung: Das Wohnmobil wurde vor dem 01.01.2008 auf seinen jetzigen Halter zugelassen und eine Nachrüstung ist nicht möglich oder teurer als 4.500 Euro. Die Nicht-Nachrüstbarkeit muss durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle nachgewiesen werden, die nicht älter als ein Jahr sein darf.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren
- Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe richtet sich Geltungsdauer und Ausnahmetatbestand und liegt zwischen 10 und 100,00 €.
- Die Gebühr kann vor Ort mit EC-Karte oder per Rechnung bezahlt werden.
- Nein
- Nein
Benötigte Unterlagen
- Kopie des KfZ-Scheines bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1
- erforderlichenfalls Nachweise, dass Nachrüstung des Fahrzeuges in eine bessere Schadstoffklasse nicht möglich ist
- ggf. ergänzende weitere Bescheinigungen
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Antragsstellung:
nach Möglichkeit sofort - Bei schriftlicher Beantragung:
circa 7 bis 10 Tage Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung der Postlaufzeit - Bei Antragsstellung per Fax:
circa 3 bis 5 Tage Bearbeitungszeit - Bei Antragstellung per E-Mail
circa 3 bis 5 Tage Bearbeitungszeit