DeutschlandTicket - Übernahme von Schülerfahrkosten

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DeutschlandTicket - Übernahme von Schülerfahrkosten

  • Auf Antrag werden die notwendigen Fahrkosten von Schülerinnen und Schülern zur nächstgelegenen Schule übernommen. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr.
  • Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nicht möglich, da das von der Stadt Neuss beauftragte Verkehrsunternehmen (Stadtwerke Neuss GmbH) Ausweise für öffentliche Verkehrsmittel - das sogenannte "DeutschlandTicket"- zur Verfügung stellt.
  • Durch die Schulträger kann ein Eigenanteil festgesetzt werden, sofern die Schülerzeitkarten über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des ÖPNV berechtigen. Das vom Verkehrsverbund Rhein/Ruhr (VRR) eingeführte „DeutschlandTicket“ berechtigt über den Schulweg hinaus auch zur Benutzung aller anderen Angebote des ÖPNV; es gilt rund um die Uhr, auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien. Es ermöglicht Fahrten im deutschlandweiten Nahverkehr. Damit sind die Voraussetzungen für die Festlegung eines Eigenanteils zu den Schülerfahrkosten gemäß § 97 Schulgesetz NRW gegeben. Der festgesetzte Eigenanteil wird durch die Stadtwerke Neuss GmbH im Einzugsverfahren erhoben.
  • Mögliche Buchungsfehler klären Sie bitte unmittelbar mit dem KundenCenter Niedertor (Tel.-Nr. 02131-5310-310) der Stadtwerke Neuss GmbH.

Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung) vom 16.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung.

Voraussetzungen

Entfernung zur Schule
Die Schülerfahrkosten werden übernommen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe (Klassen 1 bis 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km
  • der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km
  • der Sekundarstufe II mehr als 5 km

beträgt.

Gesundheitliche Gründe
Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem eindeutig erkennbar ist:

  • Umfang der Krankheit oder Behinderung
  • Dauer der Krankheit oder Behinderung
  • Die Benutzung eines Verkehrsmittels ist zwingend geboten

Schulweg
Darüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Das Schulverwaltungsamt prüft die Anträge. Liegt eine Anspruchsvoraussetzung für eine Schülerfahrkarte vor, so wird Ihnen diese in Form einer Chipkarte an die im Antrag angegebene Anschrift durch das Verkehrsunternehmen zugesandt. Falls Sie, unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung, die Leistungen der Stadtwerke direkt in Anspruch nehmen möchten, haben Sie die Möglichkeit, ein Selbstzahler-DeutschlandTicket zum Preis von derzeit 29,00 Euro monatlich zu abonnieren.
  • Die Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind in den Sekretariaten der Schulen erhältlich.

Gebühren

Der Eigenanteil beträgt derzeit:

  • Für das 1. Kind 14,00 Euro
  • Für das 2. Kind 7,00 Euro
  • Ab dem 3. Kind 0,00 Euro
  • Für volljährige Schülerinnen und Schüler wird ein Eigenanteil in Höhe von 14,00 Euro festgesetzt
  • Für Schülerinnen und Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen, entfällt der Eigenanteil. Der Sozialhilfebezug ist durch einen aktuellen Bescheid nachzuweisen.

Befreiungen

Ja

Für Schülerinnen und Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, entfällt der Eigenanteil, sofern ein Anspruch auf ein ermäßigtes DeutschlandTicket durch den Schulträger besteht.

Ermäßigungen

Ja

  • Für das 2. minderjährige Kind 7,00 Euro
  • Jedes weitere minderjährige Kind ist kostenfrei

Benötigte Unterlagen

Bitte geben Sie den vollständig ausgefüllten Antrag im Rahmen des allgemeinen Anmeldeverfahrens direkt - ansonsten mit der Aufnahme in die Schule - im Sekretariat der Schule ab. Die Anträge werden von dort an das Schulverwaltungsamt zur Prüfung weitergeleitet.

Gegebenenfalls:

  • ärztliches Attest
  • aktueller Sozialhilfebescheid (SGB XII)

Bearbeitungsdauer

  • Der Bearbeitungszeitraum ist fallbezogen und dauert in der Regel nicht länger als 14 Tage.