Aufnahme ins Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl 2025 sind auch sogenannte Auslandsdeutsche, also Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Sie an der Bundestagswahl teilnehmen, müssen Sie einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Voraussetzungen
- Sie sind zur Bundestagswahl wahlberechtigt.
- Sie besitzten die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Sie leben im Ausland.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Sie stellen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche, der dem Wahlamt bis zum 02.02.2025 zugegangen sein muss.
- Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie Briefwahlunterlagen. Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (voraussichtlich 07.02.2025).
Gebühren
Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.
Hinweise und Besonderheiten
- Anlage 2 muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellenden Person unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.
- Anlage 2a muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellenden Person unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.