Berufliche Betreuerinnen und Betreuer

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Berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Berufsbetreuer*innen üben eine schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit aus.

Sie sind im rechtlichen Bereich ebenso gefordert wie im Umgang mit Menschen, die sich teilweise in schwierigen Lebenssituationen befinden.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen sich berufliche Betreuer*innen bei der für sie zuständigen Stammbehörde registrieren lassen, um weiterhin eine Vergütung für ihre Tätigkeit zu erhalten (§ 19 Abs. 2 BtOG).

Als berufliche Betreuer*innen können nur die Betreuer*innen von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche*r Betreuer*in registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.

Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der/die berufliche Betreuer*in den Sitz (Büro- oder Geschäftsadresse) hat oder ein solcher errichtet werden soll. Ist ein Sitz nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-) Wohnsitz.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den unter Downloads angefügten Anhängen.

Gebühren

Es fällt eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro an.

Rechtsgrundlage

  • § 24 Abs. 5 S. 1 BtOG

Weiterführende Informationen

BAGüS: Zuständigkeiten und Übersichten zum Betreuungsrecht

Berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Berufsbetreuer*innen üben eine schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit aus.

Sie sind im rechtlichen Bereich ebenso gefordert wie im Umgang mit Menschen, die sich teilweise in schwierigen Lebenssituationen befinden.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen sich berufliche Betreuer*innen bei der für sie zuständigen Stammbehörde registrieren lassen, um weiterhin eine Vergütung für ihre Tätigkeit zu erhalten (§ 19 Abs. 2 BtOG).

Als berufliche Betreuer*innen können nur die Betreuer*innen von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche*r Betreuer*in registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.

Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der/die berufliche Betreuer*in den Sitz (Büro- oder Geschäftsadresse) hat oder ein solcher errichtet werden soll. Ist ein Sitz nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-) Wohnsitz.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den unter Downloads angefügten Anhängen.

BAGüS: Zuständigkeiten und Übersichten zum Betreuungsrecht

Es fällt eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro an.

Betreuung, Vorsorge, Vertreter, Pflege, Verfügung, Berufsbetreuer
Betreuungsbehörde
Promenadenstr. 43-45 41460 Neuss

Frau

Beyers

Sachbearbeitung

3.320

02131 90-5057

Herr

Giessmann

Abteilungsleitung

3.326

02131 90-5162