Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

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Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

Die Regelungen finden ebenfalls Anwendung bei Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung einer Lebenspartnerschaft.

Bei den Regelungen zum Familiennachzug gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Beim Familiennachzug zu Ausländerinnen und Ausländern sind die Voraussetzungen anders als die beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen. Auch bei Kindern werden andere Maßstäbe angelegt.

Für die Herstellung und Wahrung einer Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen über den Familiennachzug entsprechend.

Hinweis: Das Integrationsamt Neuss bittet um vorherige Terminvereinbarung.
Bitte kontaktieren Sie die zentrale Rufnummer des Integrationsamtes, Tel. 02131/90-5757 oder per E-Mail: migration@stadt.neuss.de

Voraussetzungen

Grundvoraussetzungen:

  • die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis wird nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet, Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen
  • beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet
  • es gibt keine Anhaltspunkte, die die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde

Allgemeine Voraussetzungen:

  • hier lebende Familienangehörige besitzen eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis (entfällt beim Nachzug zu Deutschen)
  • die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden erfüllt, zum Beispiel gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Krankenversicherungsschutz (in einigen Fällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden)
  • nur beim Ehegattennachzug: sie müssen sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Sprachkenntnisse Stufe A1)

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine Aufenthaltserlaubnis wird nach persönlicher Vorsprache erteilt oder verlängert.
  • Die Antragsannahme und Bearbeitung erfolgt innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung.
  • Wir bitten Sie, Termine unter der zentralen Rufnummer 02131/90-5757 zu vereinbaren.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Gegebenenfalls und abhängig von der Staatsangehörigkeit und den Umständen des Einzelfalles ist ein Visaverfahren vor der Einreise nach Deutschland erforderlich.

Gebühren

Bei Ersterteilung (nach der Einreise aus dem Ausland, Aufenthaltserlaubnis bis 1 Jahr) :

  • 100,00 Euro 
  • bei Minderjährigen: 50,00 Euro

Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

  • 93,00 Euro
  • bei Minderjährigen: 46,50 Euro

Befreiungen

  • Ja
  • Eine Befreiung von der Gebühr kommt dann in Betracht, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen mit (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamtes).

Ermäßigungen

  • Ja, für Minderjährige die Hälfte der Gebühr.

Benötigte Unterlagen

  •     gültiger Nationalpass
  •     Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  •     ausreichender Krankenversicherungsschutz
  •     erforderliche Sprachkenntnis
  •     Personenstandsurkunde (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde)
  •     Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  •     ein aktuelles Lichtbild ("Biometriefoto") gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH

Bearbeitungsdauer

  • Ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen.
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

Die Regelungen finden ebenfalls Anwendung bei Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung einer Lebenspartnerschaft.

Bei den Regelungen zum Familiennachzug gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Beim Familiennachzug zu Ausländerinnen und Ausländern sind die Voraussetzungen anders als die beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen. Auch bei Kindern werden andere Maßstäbe angelegt.

Für die Herstellung und Wahrung einer Lebenspartnerschaft gelten die Regelungen über den Familiennachzug entsprechend.

Hinweis: Das Integrationsamt Neuss bittet um vorherige Terminvereinbarung.
Bitte kontaktieren Sie die zentrale Rufnummer des Integrationsamtes, Tel. 02131/90-5757 oder per E-Mail: migration@stadt.neuss.de

  •     gültiger Nationalpass
  •     Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  •     ausreichender Krankenversicherungsschutz
  •     erforderliche Sprachkenntnis
  •     Personenstandsurkunde (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde)
  •     Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  •     ein aktuelles Lichtbild ("Biometriefoto") gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH

Bei Ersterteilung (nach der Einreise aus dem Ausland, Aufenthaltserlaubnis bis 1 Jahr) :

  • 100,00 Euro 
  • bei Minderjährigen: 50,00 Euro

Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:

  • 93,00 Euro
  • bei Minderjährigen: 46,50 Euro

Befreiungen

  • Ja
  • Eine Befreiung von der Gebühr kommt dann in Betracht, wenn Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu bringen Sie bitte entsprechende aktuelle Unterlagen mit (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamtes).

Ermäßigungen

  • Ja, für Minderjährige die Hälfte der Gebühr.
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Allgemeine Aufenthaltsangelegenheiten
Markt 2 41460 Neuss
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