Hundesteuer: Hund an- und abmelden

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Hundesteuer: Hund an- und abmelden

HINWEIS: Vordrucke zum An- und Abmelden von Hunden finden Sie unten unter "Downloads". 

Steuerpflichtig ist die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer länger als zwei Monate einen Hund in Pflege, zur Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält.

Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Anmeldung:

Ein Hund ist innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme bzw. Zulauf anzumelden.

Abmeldung:

Ist ein Hund nicht mehr im Besitze des Hundehalters, ist eine Abmeldung vorzunehmen. Ist ein Hund eingeschläfert worden, ist eine Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen.

Kontakt: hundesteuer@stadt.neuss.de

Rathaus, 2. Etage Zimmer von 2.825 . 2.827, 2.829 und 2.828.
Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Die Anmeldung bzw. Abmeldung Ihres Hundes können Sie persönlich oder mit den bereitgestellten Vordrucken (siehe Downloads) schriftlich oder per E-Mail vornehmen. Bei persönlicher Vorsprache bitte vorher einen Termin vereinbaren (hundesteuer@stadt.neuss.de) und den Ausweis mitbringen.

HINWEIS ZU DEN VORDRUCKEN:
Bei den Vordrucken handelt es sich um PDF-Formulare. Diese müssen Sie auf Ihren PC herunterladen. Dann können Sie diese ausfüllen, abspeichern und als Anhang einer E-Mail an uns verschicken. 

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
  • Eine An-/Abmeldung ist im Bürgerbüro möglich.
  • Eine telefonische Beratung ist möglich.

Was tut Ihr Bürgeramt?

  • Antragsannahme und Weiterleitung des Antrages an das Amt für Finanzen.

Gebühren

Die Hundesteuersätze der Stadt Neuss betragen jährlich:

für einen Hund:

79,00 €

für zwei Hunde, je Hund:

120,00 €

für drei und mehr Hunde, je Hund:

180,00 €

für einen gefährlichen Hund bzw. einen Hund bestimmter Rasse:

640,00 €

für zwei gefährliche Hunde bzw. für Hunde bestimmter Rassen, je Hund:

762,00 €

für drei und oder mehr gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen, je Hund:

878,00 €

Die Steuer für Hunde nach § 10 Landeshundeverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

  • nur ein Hund gehalten wird € 316,–
  • zwei Hunde gehalten werden, je Hund € 382,–
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund € 440,–.

Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

Befreiungen

Ja

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich zum Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

Hinsichtlich der Steuerpflicht für Hunde, die aus dem Tierheim Neuss angeschafft wurden, gelten Sonderregelungen.
Die Vorlage des Übernahmevertrages ist hierfür erforderlich.

Für Hunde, im Sinne der §§ 3 und 10 Absatz 1 des LHundG NRW wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Weitere Informationen über Befreiungsmöglichkeiten sind aus der aktuellen Hundesteuersatzung (siehe unten) ersichtlich.

 

Ermäßigungen

Ja

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach §2 Hundesteuersatzung zu ermäßigen für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Neuss anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

Für Hunde, im Sinne der §§ 3 und 10 Absatz 1 des LHundG NRW wird eine Steuerermäßigung unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Weist der Halter nach, dass der Hund zum Nachweis der Ungefährlichkeit bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen eine Verhaltensprüfung bestanden hat, wird die Steuer für das laufende und das folgende Jahr auf Antrag um 50% reduziert. Der Nachweis über die bestandene Verhaltensprüfung darf nicht älter als ein Jahr sein. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für eine weitere Steuerermäßigung eine erneute Verhaltensprüfung notwendig.

Weitere Informationen über Ermäßigungsmöglichkeiten sind aus der aktuellen Hundesteuersatzung (siehe unten) ersichtlich.

 

Benötigte Unterlagen

Was tut Ihr Bürgeramt?

  • Antragsannahme und Weiterleitung des Antrages an das Amt für Finanzen.