Friedhofsgewerbe Zulassung und Arbeitsgenehmigung

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Friedhofsgewerbe Zulassung und Arbeitsgenehmigung

§ 7 Friedhofssatzung

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Diese Zulassung ist gebührenpflichtig.

(2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, und, sofern sie ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, nachweisen, dass sie selbst oder deren fachliche Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder, soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt schriftlich für die Dauer von fünf Jahren

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Mitarbeiter bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Gewerbebetriebe haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Das Befahren des Friedhofes ist nur mit Fahrzeugen gestattet, für die eine gültige Zulassung bzw. Versicherung besteht.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

Eine Entnahme von Wasser in größeren als 20 Liter Gefäßen ist an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe nicht gestattet.

(8) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Stadt Neuss – Städtische Friedhöfe Neuss – zulässig.

(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. (4) bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. (2) nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftliche Mitteilung entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt eine befristete Zulassung zu beantragen. Die  Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Gebühren

Gem. aktuell gültiger Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgewerbe Zulassung und Arbeitsgenehmigung

§ 7 Friedhofssatzung

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Diese Zulassung ist gebührenpflichtig.

(2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, und, sofern sie ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, nachweisen, dass sie selbst oder deren fachliche Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder, soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt schriftlich für die Dauer von fünf Jahren

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Mitarbeiter bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Gewerbebetriebe haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Das Befahren des Friedhofes ist nur mit Fahrzeugen gestattet, für die eine gültige Zulassung bzw. Versicherung besteht.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

Eine Entnahme von Wasser in größeren als 20 Liter Gefäßen ist an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe nicht gestattet.

(8) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sind nicht zugelassen. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Stadt Neuss – Städtische Friedhöfe Neuss – zulässig.

(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Abs. (4) bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. (2) nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftliche Mitteilung entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt eine befristete Zulassung zu beantragen. Die  Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Gem. aktuell gültiger Friedhofsgebührensatzung Gärtner, Steinmetz, Zulassung, Gewerbe, gewerbliche, Tätigkeit, Friedhof
Städtische Friedhöfe Neuss
Rheydter Str. 191 41464 Neuss
Telefon 02131 66-2230
Fax 02131 66-22319