Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) handelt. Genehmigungspflichtig sind alle, die nicht ausdrücklich in § 62 BauO NRW genannten genehmigungsfreien Vorhaben.
In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Stellplätze und Abstandflächen geprüft. Eine bautechnische Prüfung - insbesondere des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutzes (außer bei Sonderbauten im Sinne des § 50 BauO NRW) - entfällt, kann jedoch auf Antrag der Bauherrenschaft durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden.
Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der jeweils aktuellen Fassung.
Weitere Gebühren können z.B. für die Zulassung von Abweichungen oder die Erteilung von Befreiungen und für die Eintragung von Baulasten anfallen.
Benötigte Unterlagen
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bedarf der Schriftform (Antrag ist erforderlich). Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind nach § 10 in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.
Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:
- Bauantragsformular
- amtlicher Lageplan
- Flurkarte, Deutsche Grundkarte
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
- Nachweis zur Einhaltung der Festsetzungen aus dem Bebauungsplan (sofern erfoderlich):
- Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
- Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
- Berechnung des umbauten Raumes
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- bautechnische Nachweise (sofern erforderlich)
- Erklärungen des/der Entwurfsverfassers (ggf.)
- Baustatistikvordruck
Bei größeren Bauvorhaben sind weitere Unterlagen erforderlich.
Weiterführende Informationen
Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.