Bildungs- und Teilhabeleistungen

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Bildungs- und Teilhabeleistungen

Seit dem 1. April 2011 können für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien zusätzliche Leistungen gewährt werden.

Zum Bildungspaket gehören:

  • Mittagessen für Kinder, die Kindertagesstätten oder Tagespflegen, Schulen oder Horte besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und durch die Lernförderung die wesentlichen Lernziele voraussichtlich erreicht werden können.
  • Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden.
  • Teilnahme an mehrtägigen Ausflügen in Schulen und Kitas.
    Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Ausflüge werden in voller Höhe übernommen.
  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen.
    Neu: Ab 2023 werden pro Schuljahr und pro Schüler/-in für den persönlichen Schulbedarf 156 EUR ausgezahlt (aufgeteilt in zwei Zahlungen: 116 EUR für das erste und 58 EUR für das zweite Schulhalbjahr).
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Klasse 5) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden
  • Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (z. B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe). Das Teilhabebudget beläuft sich auf einen jährlichen Anspruch von 180 EUR (monalich 15 EUR)

 

Bei wem muss ich den Antrag abgeben?

Erhält das Kind Leistungen nach dem SGB II – Bürgergeld -, dann ist der Antrag beim Jobcenter abzugeben.

Bezieht das Kind Asylbewerberleistungen, dann ist der Antrag beim Integrationsamt zu stellen.

Alle anderen (Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe) stellen ihren Antrag beim Sozialamt.

 

Weitere Einzelheiten erfahren Sie auch in den Youtube-Erklärvideos des Rhein-Kreises Neuss unter folgendem Link:
https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/sozialamt/bildungs-und-teilhabe/

Voraussetzungen

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Wohngeld (WoGG) oder
  • Kinderzuschlag (KiZ) nach dem Bundkindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Sozialhilfe (SGB XII) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende – Hartz IV – (SGB II) beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit. Diese werden lediglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Gebühren

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich (ggf. auch vom Erziehungsberechtigten).

  • Lediglich der persönliche Schulbedarf muss bei bereits laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht gesondert beantragt werden.
  • Bezieher von Wohngeld und von Kinderzuschlag müssen alle Leistungen gesondert beantragen.

Neben dem Grundantrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen wir Ihnen ergänzend die Bescheinigung zur Verfügung, mit der Sie sich von der jeweiligen Schule die Notwendigkeit einer Lernförderung bestätigen lassen können.

Bescheinigungen, mit denen Sie sich von der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung die Teilnahme oder Notwendigkeit der Maßnahme bestätigen lassen können, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wenn Sie schon wissen, welche Leistungen Sie beantragen möchten, können Sie sich den erforderlichen Antrag mit den notwendigen Bescheinigungen downloaden und uns ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg zusenden oder an der Infotheke des Sozialamtes abgeben.

Bildungs- und Teilhabeleistungen

Seit dem 1. April 2011 können für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien zusätzliche Leistungen gewährt werden.

Zum Bildungspaket gehören:

  • Mittagessen für Kinder, die Kindertagesstätten oder Tagespflegen, Schulen oder Horte besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten angeboten werden.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und durch die Lernförderung die wesentlichen Lernziele voraussichtlich erreicht werden können.
  • Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden.
  • Teilnahme an mehrtägigen Ausflügen in Schulen und Kitas.
    Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Ausflüge werden in voller Höhe übernommen.
  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen.
    Neu: Ab 2023 werden pro Schuljahr und pro Schüler/-in für den persönlichen Schulbedarf 156 EUR ausgezahlt (aufgeteilt in zwei Zahlungen: 116 EUR für das erste und 58 EUR für das zweite Schulhalbjahr).
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Klasse 5) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden
  • Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (z. B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe). Das Teilhabebudget beläuft sich auf einen jährlichen Anspruch von 180 EUR (monalich 15 EUR)

 

Bei wem muss ich den Antrag abgeben?

Erhält das Kind Leistungen nach dem SGB II – Bürgergeld -, dann ist der Antrag beim Jobcenter abzugeben.

Bezieht das Kind Asylbewerberleistungen, dann ist der Antrag beim Integrationsamt zu stellen.

Alle anderen (Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe) stellen ihren Antrag beim Sozialamt.

 

Weitere Einzelheiten erfahren Sie auch in den Youtube-Erklärvideos des Rhein-Kreises Neuss unter folgendem Link:
https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/sozialamt/bildungs-und-teilhabe/

Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich (ggf. auch vom Erziehungsberechtigten).

  • Lediglich der persönliche Schulbedarf muss bei bereits laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht gesondert beantragt werden.
  • Bezieher von Wohngeld und von Kinderzuschlag müssen alle Leistungen gesondert beantragen.

Neben dem Grundantrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen wir Ihnen ergänzend die Bescheinigung zur Verfügung, mit der Sie sich von der jeweiligen Schule die Notwendigkeit einer Lernförderung bestätigen lassen können.

Bescheinigungen, mit denen Sie sich von der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung die Teilnahme oder Notwendigkeit der Maßnahme bestätigen lassen können, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wenn Sie schon wissen, welche Leistungen Sie beantragen möchten, können Sie sich den erforderlichen Antrag mit den notwendigen Bescheinigungen downloaden und uns ausgefüllt und unterschrieben auf dem Postweg zusenden oder an der Infotheke des Sozialamtes abgeben.

BuT-Leistungen, Schulbedarf, Tagesausflüge, Klassenfahrten, Lernförderung, Schülerbeförderung, Mittagessen, Teilhabe, Vereinsbeitrag
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Promenadenstr. 43-45 41460 Neuss