Wohnsitz an- und ummelden

BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Suche ...

Wohnsitz an- und ummelden

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Die Verpflichtung zur Anmeldung/Ummeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.

Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Anmeldung muss dem Bürgeramt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.

Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen. Die vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug ist vom Meldepflichtigen, im Rahmen der Anmeldung, bei der Meldebehörde vorzulegen.

Ein Formular für diese sogenannte „Wohnungsgeberbestätigung" finden Sie unter Downloads.

Zeitgleich mit der Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen und Datenübermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen sperren zu lassen. Nähere Informationen finden Sie im Dokument Widerspruchsvordruck nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) (siehe Download).

Folgende Besonderheiten gelten bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes:

Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben (siehe Download).

Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb von Neuss gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.

Hinweis:
Neubürgerinnen und Neubürger erhalten eine Informationsbroschüre zur Stadt Neuss.

Voraussetzungen

Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Neuss.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
  • Die Anmeldung kann nicht telefonisch oder per Mail erfolgen.
  • Die Beantragung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
    Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Gebühren

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen und bei Doppelstaatlern alle Nationalpässe
  • Ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe Download)
  • Bei Minderjährigen ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache sofort

Weiterführende Informationen

Wohnsitz an- und ummelden

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Die Verpflichtung zur Anmeldung/Ummeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt.

Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Anmeldung muss dem Bürgeramt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.

Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen. Die vom Wohnungsgeber unterschriebene Bestätigung über den Einzug ist vom Meldepflichtigen, im Rahmen der Anmeldung, bei der Meldebehörde vorzulegen.

Ein Formular für diese sogenannte „Wohnungsgeberbestätigung" finden Sie unter Downloads.

Zeitgleich mit der Anmeldung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen und Datenübermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen sperren zu lassen. Nähere Informationen finden Sie im Dokument Widerspruchsvordruck nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) (siehe Download).

Folgende Besonderheiten gelten bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes:

Wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von den Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben (siehe Download).

Für die Ummeldung einer Wohnung innerhalb von Neuss gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anmeldung nach einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland.

Hinweis:
Neubürgerinnen und Neubürger erhalten eine Informationsbroschüre zur Stadt Neuss.

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen und bei Doppelstaatlern alle Nationalpässe
  • Ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Anmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • Ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung (siehe Download)
  • Bei Minderjährigen ggf. Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Umzug, Wohnen in Neuss, Anmeldung eines Wohnsitzes, Ummeldung eines Wonsitzes, Einzug, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Neu in Neuss, Vermieterbescheinigung, Wohnungsgeberbestätigung https://serviceportal-neuss.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/29572/show
Bürgerservice
Markt 2 41460 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Holzheim
Bahnhofstr. 14 41472 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Norf
Vellbrüggener Str. 29 - 31 41469 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399