Vergnügungssteuer
Die Stadt Neuss erhebt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer eine Steuer auf das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Geräten. (§1 Punkt 4 der Satzung). Die Höhe der Steuer ergibt sich aus §10 dieser Satzung.
Anmeldung:
Der Halter hat dann die erstmalige Aufstellung eines Apparates und jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
Weiterführender Hinweis:
Um Geldspielgeräte aufstellen zu dürfen, bedarf es einer Aufstellerlaubnis, die durch das Ordnungsamt erteilt wird. Falls eine andere Stadt diese Erlaubnis erteilt hat, muss dem Ordnungsamt dies im Original einmal vorgelegt werden.
Abmeldung:
Falls Sie die Spielgeräte wieder abbauen, ist dies dem Steueramt mitzuteilen.
HINWEIS: Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorher unter steueramt@stadt.neuss.de einen Termin.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Bei Geldspielgeräten sind Sie verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Neuss eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen (siehe unten).
- Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit kann dies auch quartalsweise erfolgen.
- Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren
Steuersätze für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Bei dem Einspielergebnis handelt es sich um den Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. | 22 % des Einspielergebnisses |
Steuersätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
in sonstigen Orten (außerhalb von Spielhallen) | 30,00 € pro Monat und Gerät |
In Spielhallen | 48,00 € pro Monat und Gerät |