Aufenthaltserlaubnis für Begünstigte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung AufenthG) erteilt worden ist.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann nur türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) in folgenden Fällen verlängert werden:
1. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin wurde eine AE zum Familiennachzug erteilt und
- a) der Ehegatte oder ein Elternteil haben drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 1) oder
- b) ein Elternteil hat insgesamt drei Jahre gearbeitet und der Antragsteller oder die Antragstellerin hat eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 2)
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich)
oder
3. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit vier Jahren im gleichen Beruf (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich)
Voraussetzungen
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach der Rechtsgrundlage § 4 Abs. 5 AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sein. Die Rechtsgrundlage ist auf der Aufenthaltserlaubnis (Karte des elektronischen Aufenthaltstitels oder Etikett im Pass) aufgedruckt.
- Hauptwohnsitz in Neuss
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen. Bei minderjährigen Kindern ist die Vorsprache erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich.
Hinweis: Das Integrationsamt Neuss bittet um vorherige Terminvereinbarung. Termine können online vereinbart werden.
Bitte nutzen Sie folgenden Link: https://termine.serviceportal-neuss.de/select2?md=2
Gebühren
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 37 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 22,80 Euro
- Gebührenfrei: bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
Benötigte Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Arbeitgeberbescheinigung Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
(Nicht älter als 14 Tage) - Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Nachweise über den Netto-Verdienst für die letzten 6 Monate im Original
- Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Versicherungsverlauf Versicherungsverlauf der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung
- Nachweis über Hauptwohnsitz in Neuss
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters