Aufenthaltserlaubnis für Begünstigte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei

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Aufenthaltserlaubnis für Begünstigte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung AufenthG) erteilt worden ist.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann nur türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) in folgenden Fällen verlängert werden:

1. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin wurde eine AE zum Familiennachzug erteilt und

  • a) der Ehegatte oder ein Elternteil haben drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 1) oder
  • b) ein Elternteil hat insgesamt drei Jahre gearbeitet und der Antragsteller oder die Antragstellerin hat eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 2)
oder
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich)

oder
3. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit vier Jahren im gleichen Beruf (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich)
 
 

Voraussetzungen

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG
    Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach der Rechtsgrundlage § 4 Abs. 5 AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sein. Die Rechtsgrundlage ist auf der Aufenthaltserlaubnis (Karte des elektronischen Aufenthaltstitels oder Etikett im Pass) aufgedruckt.
  • Hauptwohnsitz in Neuss
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
    Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen. Bei minderjährigen Kindern ist die Vorsprache erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich.

Gebühren

  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 37 Euro
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 22,80 Euro
  • Gebührenfrei: bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Nationalpass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
     
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Arbeitgeberbescheinigung
    Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
    (Nicht älter als 14 Tage)
  •  
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Nachweise über den Netto-Verdienst
    für die letzten 6 Monate im Original
  •  
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Versicherungsverlauf
    Versicherungsverlauf der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung
  •  
  • Nachweis über Hauptwohnsitz in Neuss
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
    oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Aufenthaltserlaubnis für Begünstigte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung AufenthG) erteilt worden ist.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann nur türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) in folgenden Fällen verlängert werden:

1. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin wurde eine AE zum Familiennachzug erteilt und

  • a) der Ehegatte oder ein Elternteil haben drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 1) oder
  • b) ein Elternteil hat insgesamt drei Jahre gearbeitet und der Antragsteller oder die Antragstellerin hat eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 2)
oder
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich)

oder
3. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit vier Jahren im gleichen Beruf (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich)
 
 
  • Gültiger Nationalpass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
     
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Arbeitgeberbescheinigung
    Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
    (Nicht älter als 14 Tage)
  •  
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Nachweise über den Netto-Verdienst
    für die letzten 6 Monate im Original
  •  
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Versicherungsverlauf
    Versicherungsverlauf der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung
  •  
  • Nachweis über Hauptwohnsitz in Neuss
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
    oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 37 Euro
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 22,80 Euro
  • Gebührenfrei: bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
Allgemeine Aufenthaltsangelegenheiten
Markt 2 41460 Neuss