Einbürgerung nach Ermessen

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Einbürgerung nach Ermessen

Für einige Personengruppen gibt es Sonderregelungen bei der Einbürgerung. Die Entscheidung über diese Anträge liegt im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.

Hinweis: Das Integrationsamt Neuss bittet um vorherige Terminvereinbarung. Termine können online vereinbart werden. 
Bitte nutzen Sie folgenden Link:
https://termine.serviceportal-neuss.de/select2?md=2

Bitte beachten Sie, dass es derzeit zu Wartezeiten kommen kann, Ihre E-Mails werden so schnell wie möglich nach Eingang bearbeitet. Die aktuelle Wartezeit auf einen Termin zur Vorsprache liegt bei ca. zwölf Monaten. 

Voraussetzungen

    • Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf;
      oder
    • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos und leben seit sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
      und
    • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung, liegt dem Antragsformular bei),
    • Sie besitzen einen gültigen Pass/Passersatz sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis,
    • Sie sind in der Lage, den Lebensunterhalt auf Dauer für sich selbst und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zwingend ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) zu bestreiten (bei Inanspruchnahme dieser Leistungen oder wenn rechnerisch ein Anspruch darauf besteht ist die Einbürgerung in der Regel ausgeschlossen),
    • Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und können dies nachweisen (z.B. Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
    • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland und können dies nachweisen (deutsches Schulabschlusszeugnis oder Einbürgerungstest),
    • Sie sind nicht vorbestraft,
    • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben bzw. zu verlieren.

    Hinweis
    Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder minderjährige Kinder, wenden Sie sich bezüglich einer möglichen Einbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Einbürgerungsbewerber aus einem deutschsprachigen Land können nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.

    Mehrstaatigkeit
    Wünschen Sie Informationen über die Voraussetzungen einer Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich
  • Die Abgabe des Einbürgerungsantrags erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Gebühren

Die Einbürgerung kostet für Erwachsene je 255,00 Euro.
Minderjährige, die alleine eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 Euro.

Für minderjährige Kinder, die mit einem oder beiden Elternteilen gemeinsam eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 Euro pro Person.

Die Gebühr ist bei Antragsabgabe in bar oder mit EC-Karte zu bezahlen. Die Zahlung mit Kreditkarte ist leider nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, zunächst einen Vorschuss auf die Gebühr in Höhe von 190,00 Euro zu entrichten.

Befreiungen
  • Nein
Ermäßigungen
  • Ja, Ermäßigungen sind im begründeten Einzelfall auf Antrag möglich.

Benötigte Unterlagen

Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde nach zuvor erfolgter Terminvereinbarung. Folgende Unterlagen sind bei Abgabe des vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrags in der Regel in Original und Kopie vorzulegen:

Allgemeine Unterlagen

  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
  • gültiger Pass mit gültigem Aufenthaltstitel,
  • Personenstandsurkunden (Geburts-/Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, eventuell deutsches Familienbuch, rechtskräftiges Scheidungsurteil)
  • ein Passfoto (für alle Personen ab 14 Jahre),
  • Lebenslauf (für alle Personen ab 16 Jahre),
  • Nachweis über Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch B1 oder gleichwertig, z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Ausbildungsabschluss),
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, also eine Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest / Test "Leben in Deutschland" oder ein deutsches Schulabschlusszeugnis (für alle Personen ab 16 Jahre),
  • Nachweis(e) über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (aktueller Arbeitsvertrag und die drei letzten Gehaltsabrechnungen bzw. Arbeitgeberbescheinigung über unbefristetes Arbeitsverhältnis (siehe Downloads), Rentenbescheid; bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Steuerbescheid, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,
  • Nachweis über ausreichende Absicherung im Alter (Versicherungsverlauf der Rentenversicherung mit mind. 60 Monatsbeiträgen),
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltszahlungen,
  • Nebenkostenabrechnung, Mietkostennachweis und Nebenkostenabrechnung beziehungsweise bei Eigentum Grundbuchauszug und Ratenzahlungsplan.
  • Bei schulpflichtigen Kindern: aktuelle Schulbescheinigung und die letzten vier Versetzungszeugnisse
  • für noch nicht schulpflichtige Kinder ab vier Jahren: Nachweis über den Kindergartenbesuch. Falls kein Kindergarten besucht wird, ist eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich.

Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.

Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen.

Bearbeitungsdauer

  • Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.
  • Bei Antragsabgabe kann eine realistische Abschätzung erfolgen.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
  • Das Integrationsamt Neuss bittet um vorherige Terminvereinbarung. Termine können online vereinbart werden. 
    Bitte nutzen Sie folgenden Link: https://termine.serviceportal-neuss.de/select2?md=2

Rechtsgrundlage

§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)


Weiterführende Informationen

Auf der Website des Volkshochschule Neuss finden Sie sowohl Informationen zum Zertifikat Deutsch B1 als auch zum Thema Einbürgerungstest.

Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest besteht die Möglichkeit, auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die entsprechenden Fragen zu üben.