Genehmigungsfreistellung

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Genehmigungsfreistellung

Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstige Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie dessen Nebengebäuden und Nebenanlagen keine Baugenehmigung gemäß § 63 Landesbauordnung NRW (BauO NRW), wenn

  • das Vorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht
    (keine Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuchs (BauGB))
  • die Erschließung nach dem BauGB gesichert ist
  • keine Abweichungen nach § 69 BauO NRW bedürfen
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die erforderlichen Bauvorlagen für das jeweilige Bauvorhaben müssen der Gemeinde schriftlich eingereicht werden. Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.

Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr kann alternativ zu diesem Freistellungsverfahren auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Zuständig für die Entgegennahme der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" in Neuss ist das Amt für Bauberatung und Bauordnung, Michaelstraße 50, Eingang Nr. 5.

Voraussetzungen

Da in diesem Verfahren jedoch keine Prüfung der Antragsunterlagen seitens der Behörde vorgeschrieben ist, wird in besonderem Maße darauf hingewiesen, dass der Entwurfsverfasser / die Entwurfsverfasserin über die notwendige Fachkenntnis für das jeweilige Bauvorhaben und die Erstellung der Bauvorlagen verfügen muss und die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen ausschließlich bei der Bauherrin / beim Bauherrn und der Entwurfsverfasserin / dem Entwurfsverfasser liegt.

Gebühren

Eine Gebühr in Höhe von 50 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.

Befreiungen

  • Nein

Abweichungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein

Benötigte Unterlagen

Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind in § 13 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ( BauPrüfVO) geregelt.

Fristen

Innerhalb eines Monats nach Eingang der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Gemeinde die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn schriftlich mitteilen.

Genehmigungsfreistellung

Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstige Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie dessen Nebengebäuden und Nebenanlagen keine Baugenehmigung gemäß § 63 Landesbauordnung NRW (BauO NRW), wenn

  • das Vorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht
    (keine Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuchs (BauGB))
  • die Erschließung nach dem BauGB gesichert ist
  • keine Abweichungen nach § 69 BauO NRW bedürfen
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die erforderlichen Bauvorlagen für das jeweilige Bauvorhaben müssen der Gemeinde schriftlich eingereicht werden. Wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr mit der Bauausführung beginnen.

Die Bauherrin beziehungsweise der Bauherr kann alternativ zu diesem Freistellungsverfahren auch beantragen, dass für das Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Zuständig für die Entgegennahme der "Vorlage bei der Gemeinde in der Genehmigungsfreistellung" in Neuss ist das Amt für Bauberatung und Bauordnung, Michaelstraße 50, Eingang Nr. 5.

Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind in § 13 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ( BauPrüfVO) geregelt.

Eine Gebühr in Höhe von 50 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.

Befreiungen

  • Nein

Abweichungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein
Freistellungsverfahren, Baugenehmigung Befreiung
Amt für Bauberatung und Bauordnung
Michaelstr. 50 41460 Neuss
Telefon 02131 90-6301
Fax 02131 90-2464