Eheschließung anmelden
Seit 01.07.1998 ist der Begriff des Aufgebotes weggefallen. An seine Stelle ist die Anmeldung der Eheschließung getreten. Auch wenn einiges im Eherecht geändert wurde, so wird weiterhin die Ehefähigkeit geprüft, um etwaige Ehehindernisse zu ermitteln.
Liegt kein Ehehindernis vor, wird die Anmeldung vorgenommen und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muß. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass die Anmeldung auch frühestens sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin erfolgen kann. Allerdings gibt es bei Auslandsbeteiligung auch Ausnahmen mit kürzerer Geltungsdauer.
Ein Eheschließungstermin kann bereits ein Jahr im Voraus telefonisch reserviert werden.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
- Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).
Gebühren
Bei Anmeldung der Eheschließung, ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung
- wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 Euro
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 Euro
- wenn für einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates (Österreich, Luxemburg oder Schweiz) ein Ehefähigkeitszeugnis beschafft werden muss 40,00 Euro
Weitere Gebühren, z.B. für Erklärungen zur Namensführung oder Eidesstattliche Versicherungen, Aufenthaltsbescheinigungen oder Urkunden fallen bei der Anmeldung an.
Die gesamten Verwaltungsgebühren können im Standesamt Neuss bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.
Benötigte Unterlagen
Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig sein.
Anmeldung zur Eheschließung
Das Standesamt Neuss rät Ihnen, im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung, sich über die erforderlichen Unterlagen persönlich zu informieren. Vorliegend richten sich die einzureichenden Dokumente nach den persönlichen Voraussetzungen der Verlobten.
Folglich hängt es vom Einzelfall ab, welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt Neuss vorzulegen sind. Dennoch möchten wir versuchen, Ihnen einige hilfreiche Informationen und Hinweise zur Vorbereitung der Anmeldunng zu geben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die auf diesem Wege vermittelten Informationen unverbindlicher Natur sind und dementsprechend ein persönliches Informationsgespräch nicht ersetzen beziehungsweise die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann.
Vorzulegende Dokumente
Für Volljährige, seit Geburt an deutsche Staatsangehörige, welche ledig sind oder nie geheiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben:
- gültigen Personalausweis oder Reisepass beider Ehepartner
- aktuellen Auszug (beglaubigte Abschrift) aus dem Geburtsregister durch das Standesamt des Geburtsortes (entfällt wenn der Geburtsort Neuss ist), welche nicht älter ist als 6 Monate
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (entfällt bei Wohnsitz in Neuss), welche Angaben zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes erkennen lässt und dabei nicht älter ist als 14 Tage
- Eine reine Anmeldung bei dem Meldeamt ist nicht ausreichend!
- Bei gemeinsamen Kindern, welche in Deutschland geboren wurden, ist eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister notwendig
Zusätzlich für Volljährige, seit Geburt an deutsche Staatsangehörige, welche einmal bzw. mehrmals verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft gewesen sind:
- Sofern die letzte Vorehe/Lebenspartnerschaft in Deutschland geschlossen wurde: aktuellen Auszug (beglaubigte Abschrift) aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister der Vorehe mit einem Auflösungsvermerk, welche nicht älter ist als 6 Monate
In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall per Mail oder telefonisch beim Standesamt erkundigen:
- ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
- ein Partner hat im Ausland geheiratet
- ein Partner ist im Ausland geschieden worden
Eheschließung mit Auslandsbeteiligung:
Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten Sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Der Standesbeamte muß bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.