Gesundheitszeugnis - Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

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Gesundheitszeugnis - Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Sie benötigen nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine vorherige Belehrung und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben wollen:

  • Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können, oder
  • Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung.

Diese Dienstleistung wird nicht von der Stadt Neuss sondern vom Rhein-Kreis Neuss angeboten. Kontaktinformationen und ausführliche Informationen zu der Dienstleistung finden Sie auf der Homepage vom Rhein-Kreis Neuss.

Gesundheitszeugnis - Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Sie benötigen nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine vorherige Belehrung und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben wollen:

  • Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können, oder
  • Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung.

Diese Dienstleistung wird nicht von der Stadt Neuss sondern vom Rhein-Kreis Neuss angeboten. Kontaktinformationen und ausführliche Informationen zu der Dienstleistung finden Sie auf der Homepage vom Rhein-Kreis Neuss.

Tätigkeit im Lebensmittelgewerbe, Erstbelehrung, Hygienebelehrung, Hygiene, Belehrung von Personen im Umgang mit Lebensmitteln http://www.rhein-kreis-neuss.de/
Rhein-Kreis Neuss
Oberstraße 91 41460 Neuss
Telefon 02131 928-0
Fax 02131 928-1198