Melderegisterauskunft beantragen

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Melderegisterauskunft beantragen

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen

  • einer einfachen Melderegisterauskunft und
  • einer erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht oder
  • Anschrift

Den Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft können Sie direkt online stellen und bezahlen. Alternativ können Sie die Dienstleistung nach vorheriger Terminvereinbarung auch an allen drei Standorten des Bürgeramtes wahrnehmen. Eine Vorsprache ohne Termin ist ausschließlich im Bürgeramt Rathaus Innenstadt möglich. 

Einfache Melderegisterauskunft

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt oder
  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Erweiterte Melderegisterauskunft

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesmeldegesetz i.V.m. Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Person grundsätzlich dem Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft.

Wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden kann, erhalten Sie eine Negativantwort mit entsprechendem Wortlaut.

Hinweis:
Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Voraussetzungen

Eine Auskunft aus dem Melderegister kann dann erteilt werden, wenn eine gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Den Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft können Sie direkt online stellen und bezahlen.

Möchten Sie die Melderegisterauskunft stattdessen persönlich beantragen oder benötigen Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft, so können Sie diese nach vorheriger Terminvereinbarung auch an allen drei Standorten des Bürgeramtes erhalten. Eine Vorsprache ohne Termin ist ausschließlich im Bürgeramt Rathaus Innenstadt möglich.

Gebühren

Einfache Melderegisterauskunft:

  • Die Gebühr beträgt 11,00 €.
  • Die Gebühr kann vor Ort in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.
  • Im Online-Portal können folgende Bezahlmöglichkeiten genutzt werden:

Online-Zahlungsmöglichkeiten: Giropay, Paypal


Erweiterte Melderegisterauskunft:

  • Die Gebühr beträgt 15,00 €.
  • Die Gebühr kann vor Ort in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.


Auskunft aus den archivierten Meldeunterlagen:

  • Die Gebühr beträgt 50,00 € bei Auskünften aus dem archivierten Einwohnerdatenbestand (1982 und früher).
  • Die Gebühr kann vor Ort in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Hinweis:
Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Es gibt keine Befreiungen oder Ermäßigungen.

Benötigte Unterlagen

  • Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) bei persönlicher Vorsprache
  • bisherige bekannte Daten über die gesuchte Person

Bearbeitungsdauer

  • Bei persönlicher Vorsprache wird die Auskunft im Anschluss erstellt. Sie erhalten die Auskunft in der Regel innerhalb von 3-4 Werktagen per Post.
  • Bei Online-Beantragung erhalten Sie die Auskunft in der Regel innerhalb von 3-4 Werktagen per Post.
  • Bei Auskünften aus den archivierten Meldeunterlagen mit erhöhtem Verwaltungsaufwand beträgt die Bearbeitungdauer 1-4 Wochen.
Melderegisterauskunft beantragen

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen

  • einer einfachen Melderegisterauskunft und
  • einer erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht oder
  • Anschrift

Den Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft können Sie direkt online stellen und bezahlen. Alternativ können Sie die Dienstleistung nach vorheriger Terminvereinbarung auch an allen drei Standorten des Bürgeramtes wahrnehmen. Eine Vorsprache ohne Termin ist ausschließlich im Bürgeramt Rathaus Innenstadt möglich. 

Einfache Melderegisterauskunft

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt oder
  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Erweiterte Melderegisterauskunft

Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesmeldegesetz i.V.m. Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Person grundsätzlich dem Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft.

Wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden kann, erhalten Sie eine Negativantwort mit entsprechendem Wortlaut.

Hinweis:
Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

  • Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) bei persönlicher Vorsprache
  • bisherige bekannte Daten über die gesuchte Person

Einfache Melderegisterauskunft:

  • Die Gebühr beträgt 11,00 €.
  • Die Gebühr kann vor Ort in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.
  • Im Online-Portal können folgende Bezahlmöglichkeiten genutzt werden:

Online-Zahlungsmöglichkeiten: Giropay, Paypal


Erweiterte Melderegisterauskunft:

  • Die Gebühr beträgt 15,00 €.
  • Die Gebühr kann vor Ort in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.


Auskunft aus den archivierten Meldeunterlagen:

  • Die Gebühr beträgt 50,00 € bei Auskünften aus dem archivierten Einwohnerdatenbestand (1982 und früher).
  • Die Gebühr kann vor Ort in bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Hinweis:
Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Es gibt keine Befreiungen oder Ermäßigungen.

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