Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 Jahre)
Voraussetzungen
- Vollendung des 16. Lebensjahres
Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.
Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.
- 5 Jahre Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis muss aus familiären Gründen erteilt worden sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen vorliegen.
Minderjährige müssen bereits im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt
Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.
Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Schulbesuch, betrieblichen Ausbildung, Studium.
Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.
Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.
- Keine Straftaten
Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
- Persönliches Erscheinen zusammen mit den Eltern
Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichem Vertreter begleitet werden. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht. Nur Volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können allein kommen. - Hauptwohnsitz in der Stadt Neuss
Gebühren
- Erwachsene: 113,00 Euro
- Minderjährige: 56,50 Euro
- maximal 28,80 Euro für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 erworben haben
Benötigte Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
Wird keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolviert, sind Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt vorzulegen, wie z.B. Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
- Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
Vorzulegen sind
- bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
- bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
- bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (z.B. bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points o.ä.)
- Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils
Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen.
Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.
Hinweise und Besonderheiten
Hinweis: Das Integrationsamt Neuss bittet um vorherige Terminvereinbarung. Termine können online vereinbart werden.Bitte nutzen Sie folgenden Link: https://termine.serviceportal-neuss.de/select2?md=2