Erstaufnahme von Unionsbürger*innen ins Wählerverzeichnis

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Erstaufnahme von Unionsbürger*innen ins Wählerverzeichnis

Auch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche für die Europawahl 2024 wahlberechtigt, sofern sie in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht weder in Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürger*innen  können entweder in Deutschland oder im Herkunfts-Mitgliedstaat ihre Stimme abgeben. Sie können in Deutschland grundsätzlich nur dann wählen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind.

Die erstmalige Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis erfolgt nur auf förmlichen Antrag, der bis zum 19.05.2024 bei der Gemeindebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Gemeindebehörder der Hauptwohnung eingehen muss.  Haben Sie bereits  bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl einen Antrag auf Aufnahme in ein Wählerverzeichnis in Deutschland gestellt, so brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen. Sollten Sie allerdings aus Deutschland weggezogen und wieder  zugezogen sein, müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Voraussetzungen

  • Sie sind wahlberechtigter*r Unioonsbürger*in.
  • Sie haben bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl keinen Antrag auf Aufnahme in ein Wählerverzeichnis in Deutschland gestellt oder Sie sind aus Deutschland weggezogen und wieder zugezogen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Sie stellen einen förmlichen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis, der bis zum 19.05.2024 beim Wahlamt eingehen muss. 
  • Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

Gebühren

Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.

Erstaufnahme von Unionsbürger*innen ins Wählerverzeichnis

Auch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche für die Europawahl 2024 wahlberechtigt, sofern sie in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht weder in Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürger*innen  können entweder in Deutschland oder im Herkunfts-Mitgliedstaat ihre Stimme abgeben. Sie können in Deutschland grundsätzlich nur dann wählen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind.

Die erstmalige Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis erfolgt nur auf förmlichen Antrag, der bis zum 19.05.2024 bei der Gemeindebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Gemeindebehörder der Hauptwohnung eingehen muss.  Haben Sie bereits  bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl einen Antrag auf Aufnahme in ein Wählerverzeichnis in Deutschland gestellt, so brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen. Sollten Sie allerdings aus Deutschland weggezogen und wieder  zugezogen sein, müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Europawahl, Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlrecht, Unionsbürger, Unionsbürgerin https://www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/d975b44c-d57d-439a-b290-7ff6b956ccb4/euwo_anlage-2a_ausfuellbar.pdf
Wahlen und Abstimmungen
Markt 2 41460 Neuss