Amtsvormundschaft

BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Suche ...

Amtsvormundschaft

Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, bekommen die Kinder einen Vormund / Pfleger. Vormundschaften / Pflegschaften werden durch das Amtsgericht festgelegt. Zum Vormund / Pfleger kann ein Verwandter oder eine Verwandte oder auch eine andere Person bestimmt werden. Steht im Umfeld der Familie kein geeigneter Einzelvormund / Pfleger zur Verfügung, übernimmt das Jugendamt diese Funktion und kümmert sich um die Interessen des Kindes. Dann spricht man von einer Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft.

Der Amtsvormund besitzt die volle rechtliche Stellung als gesetzlicher Vertreter und vertritt die Interessen des Kindes.

Der Amtspfleger hat die gesetzliche Vertretung entsprechend der vom Amtsgericht zugewiesenen Aufgaben (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge usw.).

Auch bei minderjährigen Müttern tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Amtsvormundschaft ein. Das Jugendamt übernimmt dann die Vormundschaft für das Kind bis zur Volljährigkeit der Mutter. Wichtige Entscheidungen werden jedoch in diesen Fällen in enger Abstimmung mit der jungen Mutter getroffen.


Ansprechpartner:

Herr Langeneckhardt
Telefon: 02131 - 90-51 66