Berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Berufsbetreuer*innen üben eine schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit aus.
Sie sind im rechtlichen Bereich ebenso gefordert wie im Umgang mit Menschen, die sich teilweise in schwierigen Lebenssituationen befinden.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen sich berufliche Betreuer*innen bei der für sie zuständigen Stammbehörde registrieren lassen, um weiterhin eine Vergütung für ihre Tätigkeit zu erhalten (§ 19 Abs. 2 BtOG).
Voraussetzungen
- (Büro-)Sitz in Neuss
- Keine relevanten Einträge im Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Keine relevanten Einträge in der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
- Kein anhängiges Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren in den letzten drei Jahren
- Keine Rücknahme, Widerruf oder Versagung einer Registrierung in den letzten drei Jahren
- Vollständiger Sachkundenachweis
- Persönliche Eignung
- Berufshaftpflichtversicherung für Betreuer*innen
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Als berufliche Betreuer*innen können nur die Betreuer*innen von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche*r Betreuer*in registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich.
- Der Antrag kann direkt online eingereicht werden
- Auf Wunsch kann im Vorfeld des Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch geführt werden. Die zuständigen Ansprechpartner entnehmen Sie aus der Dienstleistungsbeschreibung.
Gebühren
- Es fällt eine Gebühr in Höhe von 200,- Euro an.
Benötigte Unterlagen
- Bescheinigung über den Antrag des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
(Kann unter vollstreckungsportal.de beantragt werden) - Sachkundenachweis(e)
Wie erbringe ich den Sachkundennachweis?
- Erfolgreich abgeschlossenes Studium Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik (§ 7 Abs. 6 BtRegV) oder
- Befähigung zum Richteramt (§ 7 Abs. 6 BtRegV) oder
- Erfolgreicher Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV)
Sofern Sie die erforderliche Sachkunde nur in Teilen vorweisen können, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Anerkennung anderweitiger Sachkundenachweise zu stellen (§ 7 Abs. 4 BtRegV).
Durch gesonderten Bescheid wird Ihnen mitgeteilt, welche der erforderlichen Sachkundemodule Sie noch erfolgreich abschließen müssen, bevor Sie registriert werden können.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 24 Abs. 3 BtOG).
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 5 S. 1 BtOG