Grabmalgenehmigung

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Grabmalgenehmigung

VI. GRABMALE

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Größe, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den Gestaltungsgrundsätzen des § 21. Das Ausmauern und Pflastern von Grabstätten ist nicht zulässig. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Für die Mindeststärke der stehenden Grabmale gelten die Vorschriften des § 22 Abs. 7.

§ 22

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen nach Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachstehenden erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Zu Grabmalen dürfen verarbeitet werden: Naturstein, Betonwerkstein, gebrannter Ton, Holz und geschmiedetes oder gegossenes korrosionsgeschütztes Metall. Andere Materialien sind nicht gestattet.

(3) Auf jeder Grabstätte dürfen mehrere stehende Grabmale aufgestellt werden. Die Maße entsprechen insgesamt den Vorgaben des Absatzes 7 und erfassen alle Grabmale einschließlich Sockel. Zusätzlich dürfen auf Wahlgräbern Liegeplatten gelegt werden.

(4) Stehende Grabmale sind auf Sarggrabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.

(5) Als Schriften sind ausschließlich zulässig: vertiefte und erhabene Schriften, aufgesetzte oder aufliegende Metallbuchstaben sowie aufgemalte Schriften auf Holztafeln.

(6) Lichtbilder der Verstorbenen auf Grabmalen sind in einem Raummaß bis 12 x 12 cm zugelassen.

(7) Für die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsanforderungen gelten die nachfolgenden Höchst- bzw. Mindestmaße.

a) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale soll bei einer Höhe von mehr als 1,20 m 10 % der Höhe des Grabmals betragen. Bei Grabsteindicken unter 12 cm ist unabhängig von der Höhe eine statische Berechnung zur Standsicherheit des Grabmals und die Einbindelänge des Dübels vorzuweisen. Die Stärke stehender Grabmale darf 0,40 m nicht überschreiten.

b) Die Mindeststärke liegender Grabmale beträgt 0,10 m.

c) Die Breite der Grabmale darf die Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten.

(8) Soweit es die Stadt unter Beachtung der vorstehenden Absätze für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 8 und auch sonstige bauliche Anlagen als begründete Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Bei der Installation eines QR-Code ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Stadt Neuss fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Sie empfiehlt daher allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden nach dieser Satzung von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit Abstand zu nehmen. Ferner begrüßt sie ausdrücklich diesem Gedanken folgende freiwillige Maßnahmen der Gewerbetreibenden und erklärt ihre Bereitschaft, insbesondere die Grabnutzungs-berechtigten auf die aktuellen Möglichkeiten zur Förderung des o. g. Übereinkommens zu informieren.

§ 24

Anlieferung

(7) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen: der genehmigte Entwurf, die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(8) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.

(9) Nicht genehmigte Grabmale können innerhalb eines Monats nach erfolgloser schriftlicher Beseitigungsaufforderung von der Stadt zu Lasten des Berechtigten ohne Aufbewahrungspflicht entfernt werden.

§ 25

Standsicherheit der Grabmale

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgegebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22.

(4) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Weiterhin bedarf es innerhalb von acht Wochen nach Aufstellung einer einmaligen

Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Die Abnahmebescheinigung ist schriftlich einzureichen.

§ 26

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verpflichtet dazu ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Stadt Neuss ist nicht verpflichtet, bauliche Anlagen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zwölfwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 27

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. (Steinaufbauten mit Fundament, Grabschmuck, Bepflanzung usw.) Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt: Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen zum Ablauf dieser Frist nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos der Stadt zu. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Gebühren

Lt. aktuelle Friedhofsgebührensatzung