Antrag auf Vorbescheid
Einzelfragen zu einem geplanten Bauvorhaben können im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid nach § 77 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) verbindlich geklärt werden. Sofern sich das Vorhaben nicht wesentlich ändert, wird über diese Frage im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr entschieden. Es empfiehlt sich, eine Bauvoranfrage einzureichen, wenn Fragen offen sind, an denen das gesamte Vorhaben scheitern könnte oder die zumindest erheblichen Einfluss auf die Planung haben.
Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, denkbar sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen. Die Frage sind konkret auszuformulieren.
Beispielsweise:
- Ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig?
- Wie viele Stellplätze sind für das Vorhaben erforderlich?
- Wird der Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um 2,00 m zugestimmt?
Das Ergebnis der Prüfung bzw. die verbindliche Beantwortung der Bauvoranfrage wird im Vorbescheid dargestellt.
- Die Geltungsdauer eines Vorbescheides beträgt drei Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
Benötigte Unterlagen
Der Antrag auf Vorbescheid bedarf der Schriftform (Antrag ist erforderlich). Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind nach § 16 in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.
Durch die Fragestellung wird der Prüfumpfang des Amtes und zugleich die einzureichenden Unterlagen definiert.
Hierfür sind nur die Unterlagen vorzulegen, die für die Beantwortung der Einzelfragen erforderlich sind. Folglich sind die Unterlagen oft weniger umfangreich als bei einem Bauantrag.
Auch eine Bauvoranfrage für den Neubau oder den Umbau eines Gebäudes muss von einem Entwurfsverfasser unterschrieben werden.