Grundsteuern
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer müssen für ihr Grundstück Grundsteuer bezahlen.
Voraussetzung für die Grundsteuer ist der Erlass eines Einheitswertbescheides und eines Bescheides über den Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt.
Festgesetzt werden diese Abgaben mit dem Bescheid über die Grundsteuer, zu Beginn des Jahres. Der Bescheid legt auch die Zahlungstermine fest, üblicherweise viermal im Jahr, in der Mitte eines Quartals. Bei Bedarf werden Änderungsbescheide erstellt.
Grundsteuer
Mit der Grundsteuer wird das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung besteuert. Es wird unterschieden zwischen:
- Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und
- Grundsteuer B (für alle sonstigen Grundstücke)
Kontaktdaten:
grundsteuer@stadt.neuss.de
Die Zuständigkeit im Bereich Grundbesitzabgaben ist nach Stadtteilen aufgteilt:
Telefon (02131) 90-2213 Rathaus, zweite Etage Zimmer 829:
Zuständig für: Augustinusviertel, Weissenberg, Morgensternsheide, Hafengebiet, Hammfeld, Landwirtschaftliche Flächen
Telefon (02131) 90-2206 Rathaus zweite Etage Zimmer 828:
Zuständig für: Dreikönigenviertel, Gnadental, Grimlinghausen, Reuschenberg, Pomona, Stadionviertel, Holzheim, Uedesheim
Telefon (02131) 90-2202 Rathaus, zweite Etage Zimmer 827:
Zuständig für: Norf, Weckhoven, Erfttal, Grefrath, Hoisten, Speck/Wehl/Helpenstein, Barbaraviertel, Rosellen, Westfeld, Selikum
Telefon (02131) 90-2218 Rathaus, zweite Etage Zimmer 821: Zuständig für Furth, Innenstadt, Vogelsang
HINWEIS: Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte vorher unter grundsteuer@stadt.neuss.de einen Termin.
Hinweis zur AbfallentsorgungDie Abfallentsorgungsgebühr wird für die Bereitstellung und Leerung von Abfallgefäßen erhoben. Bei allen Fragen zu An- und Abmeldungen von Abfallgefäßen wenden Sie sich bitte schriftlich per Post, Fax oder E-Mail bei der:
Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH (AWL)
Moselstraße 27 a
41464 Neuss
https://www.awl-neuss.de
Wenn Sie ein Abfallgefäß an- oder abmelden wollen, wenden Sie sich bitte an die AWL. kundenzentrum@AWL-Neuss.de
Bei Fragen bezüglich des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung wenden sie sich bitte auch dahin: abfallgebuehren@awl-neuss.de
Hinweis zur Stadtentwässerung:
Die Aufgaben der Stadtentwässerung wurden auf einen eigenen Betrieb übertragen. Bei Fragen zu Schmutzwasser- oder Niederschlagswassergebühren wenden Sie sich bitte an die:
Infrastruktur Neuss
Meererhof 1
41460 Neuss
http://www.infrastruktur-neuss.de
Straßenreinigung- oder Winterdienstgebühren werden in der Stadt Neuss nicht erhoben
Veräußerung oder Erwerb einer Immobilie
- Wenn Sie eine Immobilie gekauft oder verkauft haben, beachten Sie bitte folgendes:
Für die Grundsteuer im laufenden Kalenderjahr ist zahlungspflichtig, der am 01. Januar des Jahres Eigentümer war. Die Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt dann zum 01.01. des nächsten Jahres. (siehe unten Eigentumswechsel)
Der aktuelle Hebesatz bei der Grundsteuer beträgt
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Grundsteuer A 205%
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Grundsteuer B 495%
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
- Zur Wahrung des Steuergeheimnises muss bei einer Beauftragung eine Vollmacht vorliegen.
- Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
- Eine telefonische Beantragung ist möglich.
- Eine Beratung kann nur unter unter Angabe des Buchungszeichens oder Aktenzeichens erfolgen.
Gebühren
Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.
Weiterführende Informationen
Eigentumswechsel
Beachten Sie bitte, dass bei der Grundsteuer der Messbescheid des Finanzamtes bindend ist und die Berücksichtigung von Wert- oder Eigentumsänderungen den Erlass eines entsprechenden geänderten oder neuen Messbescheides durch das Finanzamt voraussetzt.
Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes ist derjenige für die Grundsteuer im laufenden Kalenderjahr zahlungspflichtig, der am 01. Januar des Jahres Eigentümer war.
Veränderungen werden daher erst ab dem Folgejahr steuerlich wirksam. Eventuelle, zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber hinsichtlich des Überganges von Lasten und Pflichten getroffene privatrechtlichen Vereinbarungen, haben darauf keinen Einfluss.
Regelungen zum Nießbrauch einer Immobilie
Bitte beachten Sie, dass wir über privatrechtliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel die Einräumung von Niessbrauchsrechten, keine Informationen erhalten.
Das Nießbrauchsrecht erlaubt beispielweise eine vorzeitige Weitergabe der Immobilie an Erben, sichert aber das Recht, ein das Objekt weiterhin zu bewohnen und nach eigenem Ermessen zu nutzen.
Dies führt aber auch dazu, dass die Grundsteuern üblicherweise von dem Nießbrauchsnutzer bezahlt werden. Sollten Sie eine solche Regelung treffen, ist es wichtig, dass Sie uns dies mitteilen.
Bezahlen der Abgaben in einer Summe:
Sie haben auch die Möglichkeit, die Grundbesitzabgaben einmal jährlich komplett zu bezahlen; dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante wählt, muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres einen schriftlichen Antrag stellen.