Kinderreisepass beantragen

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Kinderreisepass beantragen

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr, bzw. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, falls dieses weniger als 1 Jahr in der Zukunft liegt.

Eine Verlängerung der Gültigkeit auf 1 Jahr ab Ausstellung (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.

Bitte beachten Sie: Sowohl bei der Aktualisierung des Lichtbildes als auch bei der Verlängerung des Kinderreisepasses beträgt die Gültigkeit anschließend immer höchstens 1 Jahr, selbst wenn der Kinderreisepass nach der alten gesetzlichen Regelung zuvor noch länger gültig war.

Ein abgelaufener Kinderreisepass darf nicht mehr verlängert werden, eine Neuausstellung ist erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür entsprechen denen einer Erstausstellung.

Hinweis: Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Nähere Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.
Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • in Neuss mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

Ausnahme:

Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, den Antrag am Ort des Hauptwohnsitzes zu stellen. Die Antragstellung kann in diesem Fall ausschließlich im Bürgeramt Rathaus, Markt 2, 41460 Neuss erfolgen, da hier vorher die Einholung einer Ermächtigung bei der Behörde des Hauptwohnsitzes erforderlich ist.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Persönliche Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten.
    Auch das Kind muss bei der Antragstellung anwesend sein.
  • Die Beantragung ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
    Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Gebühren

  • 13,00 €
  • 6,00 € - für die Verlängerung oder Lichtbildaktualisierung
  • Doppelte Gebühr - bei Unzuständigkeit

Die Zahlung - auch bei Kleinbeträgen - mit EC-Karte ist erwünscht!

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein

Benötigte Unterlagen

  • Soweit vorhanden, Vorlage des alten Kinderreisepasses
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Bei der erstmaligen Beantragung eines Ausweisdokumentes wird die Geburtsurkunde zum Abgleich der Daten im Melderegister benötigt.
  • Die persönliche Vorsprache des Kindes (auch Kleinkinder) ist erforderlich.
  • Persönliche Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten. Bitte beachten Sie den Hinweis zur Sorgerechtsregelung.
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) des oder der Sorgeberechtigten

Hinweise zur Sorgerechtsregelung:

Für Minderjährige kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.

Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. (siehe Downloads)

Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, darf allein der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Bei Zweifeln können ggf. weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Mutter.
Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt)

Ledige, allein stehende Väter müssen bei der Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

Bei Einbürgerung:

Bitte bringen Sie bei Ihrer Vorsprache die Einbürgerungsurkunde und - wenn vorhanden - den Nationalpass oder Identitätsausweis mit.
Des Weiteren ist die Vorlage einer deutschen oder internationalen Personenstandsurkunde notwendig. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine beglaubigte Übersetzung eines vom Oberlandesgericht bestellten Übersetzers erforderlich.

Bearbeitungsdauer

  • Die Ausstellung ist sofort möglich.

Weiterführende Informationen

Kinderreisepass beantragen

Diese Dienstleistung können Sie ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr, bzw. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, falls dieses weniger als 1 Jahr in der Zukunft liegt.

Eine Verlängerung der Gültigkeit auf 1 Jahr ab Ausstellung (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.

Bitte beachten Sie: Sowohl bei der Aktualisierung des Lichtbildes als auch bei der Verlängerung des Kinderreisepasses beträgt die Gültigkeit anschließend immer höchstens 1 Jahr, selbst wenn der Kinderreisepass nach der alten gesetzlichen Regelung zuvor noch länger gültig war.

Ein abgelaufener Kinderreisepass darf nicht mehr verlängert werden, eine Neuausstellung ist erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür entsprechen denen einer Erstausstellung.

Hinweis: Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Nähere Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.
Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.

  • Soweit vorhanden, Vorlage des alten Kinderreisepasses
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
  • Bei der erstmaligen Beantragung eines Ausweisdokumentes wird die Geburtsurkunde zum Abgleich der Daten im Melderegister benötigt.
  • Die persönliche Vorsprache des Kindes (auch Kleinkinder) ist erforderlich.
  • Persönliche Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten. Bitte beachten Sie den Hinweis zur Sorgerechtsregelung.
  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass bzw. Nationalpass) des oder der Sorgeberechtigten

Hinweise zur Sorgerechtsregelung:

Für Minderjährige kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist. Die Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.

Im Regelfall üben beide Elternteile die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide den Antrag unterschreiben. Minderjährige sind von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil bei der Antragstellung zu begleiten. Die Unterschrift des zweiten Elternteils kann mittels Einverständniserklärung schriftlich erfolgen. (siehe Downloads)

Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, darf allein der Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit alleinigem Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Bei Zweifeln können ggf. weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge grundsätzlich bei der Mutter.
Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. (Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt)

Ledige, allein stehende Väter müssen bei der Antragstellung einen Nachweis über das Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

Bei Einbürgerung:

Bitte bringen Sie bei Ihrer Vorsprache die Einbürgerungsurkunde und - wenn vorhanden - den Nationalpass oder Identitätsausweis mit.
Des Weiteren ist die Vorlage einer deutschen oder internationalen Personenstandsurkunde notwendig. Bei ausländischen Personenstandsurkunden ist eine beglaubigte Übersetzung eines vom Oberlandesgericht bestellten Übersetzers erforderlich.

  • 13,00 €
  • 6,00 € - für die Verlängerung oder Lichtbildaktualisierung
  • Doppelte Gebühr - bei Unzuständigkeit

Die Zahlung - auch bei Kleinbeträgen - mit EC-Karte ist erwünscht!

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Nein
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Bürgerservice
Markt 2 41460 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Holzheim
Bahnhofstr. 14 41472 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399
Außenstelle Norf
Vellbrüggener Str. 29 - 31 41469 Neuss
Telefon 02131 90-3232
Fax 02131 90-2399