Meldeangelegenheiten - Widerspruchs- und Einwilligungsrechte
Diese Dienstleistung können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung an allen drei Standorten des Bürgeramtes wahrnehmen. Bitte buchen Sie hierzu den Termin "Kurze allgemeine Beratung". Eine Vorsprache ohne Termin ist ausschließlich im Bürgeramt Rathaus Innenstadt möglich.
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach den Bestimmungen des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Widerspruchsrecht und ein Einwilligungsrecht im Bezug auf die Weiterleitung von persönlichen Daten an Dritte.
Hiervon ausgenommen sind Datenübermittlungen an Behörden.
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie nach dem Meldegesetz Auskünfte erteilen dürfen. Auskünfte dürfen aber an bestimmte Adressaten nicht erteilt werden, wenn entweder vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht oder eine Einwilligung nicht erteilt wurde.
Widerspruchsrechte bestehen gegen die Weitergabe von Daten an:
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen eines Alters- oder Ehejubiläums
- die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft der Famlienangehörigen, wenn diese nicht der selben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder keiner Religionsgesellschaft angehören.
Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde
- Melderegisterauskünfte an Dritte zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung erteilen.
Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Neuss oder das Bürgeramt.
Voraussetzungen
- Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
- Der Widerspruch beziehungsweise die Einwilligung können auch formlos oder mit Hilfe des Formulars schriftlich erfolgen.
- Die Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
- Jeder volljährige Meldepflichtige muss einen eigenen Antrag stellen.
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren
Für diese Dienstleistung fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache sofort, bei schriftlichen Antrag 5 Arbeitstage