Besuchsaufenthalte

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Besuchsaufenthalte

  • Grundsätzlich müssen Ausländer auch zu Besuchsaufenthalten ein Visum bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung einholen (Ausnahme: EU-Staatsangehörige sowie Ausländer der Staaten, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht). Die Ausländerbehörden werden bei diesen Kurzaufenthalten nicht am Visaverfahren beteiligt.
  • Vor Erteilung eines Visums hat die Auslandsvertretung jedoch zu prüfen, ob die Anwesenheit des Antragstellers Interessen der BRD beeinträchtigt. Der Ausländer muss daher nachweisen, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Hierzu gehört auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz. In der Regel erfolgt dies durch eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Gastgeber in Deutschland. Diese wird gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben.
  • Ihr Integrationsamt prüft, ob Sie eine finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft machen können, die dem Umfang Ihrer Verpflichtung entspricht. Ihre Angaben werden auf einem bundeseinheitlichen und fälschungssicheren Vordruck eingetragen. Anschließend wird Ihre Unterschrift beglaubigt und die Erklärung mit der Stellungnahme des Integrationsamtes versehen. Das ausgehändigte Original müssen Sie mit einer Kopie an die eingeladenen Personen weiterleiten, die hiermit bei der Auslandsvertretung vorsprechen müssen.

HINWEIS: DAS INTEGRATIONSAMT NEUSS BITTET UM VORHERIGE TERMINVEREINBARUNG.
BITTE KONTAKTIEREN SIE DIE ZENTRALE RUFNUMMER DES INTEGRATIONSAMTES, TEL. 02131/90-5757 ODER PER MAIL: MIGRATION@STADT.NEUSS.DE

Voraussetzungen

  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie über ausreichende Einkommensverhältnisse verfügen, um Ihren Verpflichtungen bei Bedarf nachzukommen. Bringen Sie hierzu bitte Ihren Nationalpass/ Personalausweis sowie die letzten beiden Gehaltsabrechnungen mit. Bei Selbständigen wird in der Regel eine aktuelle Bescheinigung Ihres Steuerberaters bzw. der letzte Steuerbescheid oder eine Gewinn- und Verlustrechnung benötigt. Außerdem müssen Sie genaue Angaben zu den eingeladenen Personen (Name, Vorname, Geburtstag, -ort, Anschrift) machen.
  • Bedenken Sie bitte immer, dass Sie sich mit der Erklärung dazu verpflichten, erforderlichenfalls für den Lebensunterhalt, Unterbringung, Krankenversicherungsschutz und eventuelle Rückführungskosten der Eingeladenen aufzukommen (§ 68 AufenthG). Sie sollten daher in Ihrem Interesse darauf achten, dass die eingeladenen Personen insbesondere über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Deutschland verfügen.
  • Sofern Sie Ausländer sind, dürfen Sie nur dann eine entsprechende Erklärung abgeben, wenn Sie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen.

Gebühren

Für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung sind 29,00 € in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Befreiungen
  • Nein
Ermäßigungen
  • Nein

Bearbeitungsdauer

  • Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Ansprechpartner ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie wohnen.
  • Die Beauftragung einer anderen Person ist nicht möglich.
  • Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten wird vorherige Terminvereinbarung bei Frau Karasungur unter Tel. 02131/90-5738 empfohlen.
Besuchsaufenthalte
  • Grundsätzlich müssen Ausländer auch zu Besuchsaufenthalten ein Visum bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung einholen (Ausnahme: EU-Staatsangehörige sowie Ausländer der Staaten, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht). Die Ausländerbehörden werden bei diesen Kurzaufenthalten nicht am Visaverfahren beteiligt.
  • Vor Erteilung eines Visums hat die Auslandsvertretung jedoch zu prüfen, ob die Anwesenheit des Antragstellers Interessen der BRD beeinträchtigt. Der Ausländer muss daher nachweisen, dass sein Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Hierzu gehört auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz. In der Regel erfolgt dies durch eine schriftliche Verpflichtungserklärung der Gastgeber in Deutschland. Diese wird gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben.
  • Ihr Integrationsamt prüft, ob Sie eine finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft machen können, die dem Umfang Ihrer Verpflichtung entspricht. Ihre Angaben werden auf einem bundeseinheitlichen und fälschungssicheren Vordruck eingetragen. Anschließend wird Ihre Unterschrift beglaubigt und die Erklärung mit der Stellungnahme des Integrationsamtes versehen. Das ausgehändigte Original müssen Sie mit einer Kopie an die eingeladenen Personen weiterleiten, die hiermit bei der Auslandsvertretung vorsprechen müssen.

HINWEIS: DAS INTEGRATIONSAMT NEUSS BITTET UM VORHERIGE TERMINVEREINBARUNG.
BITTE KONTAKTIEREN SIE DIE ZENTRALE RUFNUMMER DES INTEGRATIONSAMTES, TEL. 02131/90-5757 ODER PER MAIL: MIGRATION@STADT.NEUSS.DE

Für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung sind 29,00 € in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Befreiungen
  • Nein
Ermäßigungen
  • Nein
Visum, Verpflichtungserklärung
Besondere Aufenthaltsangelegenheiten
Markt 2 41460 Neuss