Staatsangehörigkeit - Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

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Staatsangehörigkeit - Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit automatisch verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt.

Das gilt nicht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.

Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Allgemeine Hinweise

Warten Sie auf jeden Fall die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ab, bevor Sie die andere Staatsangehörigkeit annehmen. Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung beziehungsweise der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Bewahren Sie die Beibehaltungsgenehmigung sorgfältig auf, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Ihre Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages belegen oder nachweisen können.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit,
  • Sie sind in Neuss angemeldet,
  • Öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit,
  • Das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt die doppelte Staatsangehörigkeit zu.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz trifft die Bezirksregierung Düsseldorf. Dort können Sie den Antrag stellen.
  • Sie können den Antrag aber auch im Intragrationsamt stellen. Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich unter der Rufnummer 02131/905757.
  • Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Gebühren

  • Die Leistung kostet 255,00 Euro.
  • Für minderjährige Kinder gemeinsam mit den Eltern beträgt die Gebühr zusätzlich 51,00 Euro je Kind.

Die Gebühren sind in bar oder mit EC-Karte zu zahlen. Kreditkartenzahlung ist leider nicht möglich.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Ja

Benötigte Unterlagen

  • Deutscher, gültiger Reisepass (beglaubigte Kopie),
  • Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde (bzw. beglaubigte Kopie),
  • Ausführliche Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland,
  • Gründe und gegebenenfalls Nachweise für die Notwendigkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit (entfällt bei der Annahme der Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union, sofern mit dem anderen Staat Gegenseitigkeit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht).

Bei Bedarf werden weitere Unterlagen nachträglich von Ihnen angefordert.


HINWEIS: DAS INTEGRATIONSAMT NEUSS BITTET UM VORHERIGE TERMINVEREINBARUNG.
BITTE KONTAKTIEREN SIE DIE ZENTRALE RUFNUMMER DES INTEGRATIONSAMTES, TEL. 02131/90-5757 ODER PER MAIL: MIGRATION@STADT.NEUSS.DE

Bitte beachten Sie, dass es derzeit zu Wartezeiten kommen kann, Ihre E-Mails werden so schnell wie möglich nach Eingang bearbeitet. Die aktuelle Wartezeit auf einen Termin zur Vorsprache liegt bei ca. sechs Monaten. 

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall
Staatsangehörigkeit - Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit automatisch verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt.

Das gilt nicht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.

Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Allgemeine Hinweise

Warten Sie auf jeden Fall die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ab, bevor Sie die andere Staatsangehörigkeit annehmen. Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung beziehungsweise der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Bewahren Sie die Beibehaltungsgenehmigung sorgfältig auf, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Ihre Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages belegen oder nachweisen können.

  • Deutscher, gültiger Reisepass (beglaubigte Kopie),
  • Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde (bzw. beglaubigte Kopie),
  • Ausführliche Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland,
  • Gründe und gegebenenfalls Nachweise für die Notwendigkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit (entfällt bei der Annahme der Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union, sofern mit dem anderen Staat Gegenseitigkeit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht).

Bei Bedarf werden weitere Unterlagen nachträglich von Ihnen angefordert.


HINWEIS: DAS INTEGRATIONSAMT NEUSS BITTET UM VORHERIGE TERMINVEREINBARUNG.
BITTE KONTAKTIEREN SIE DIE ZENTRALE RUFNUMMER DES INTEGRATIONSAMTES, TEL. 02131/90-5757 ODER PER MAIL: MIGRATION@STADT.NEUSS.DE

Bitte beachten Sie, dass es derzeit zu Wartezeiten kommen kann, Ihre E-Mails werden so schnell wie möglich nach Eingang bearbeitet. Die aktuelle Wartezeit auf einen Termin zur Vorsprache liegt bei ca. sechs Monaten. 

  • Die Leistung kostet 255,00 Euro.
  • Für minderjährige Kinder gemeinsam mit den Eltern beträgt die Gebühr zusätzlich 51,00 Euro je Kind.

Die Gebühren sind in bar oder mit EC-Karte zu zahlen. Kreditkartenzahlung ist leider nicht möglich.

Befreiungen

  • Nein

Ermäßigungen

  • Ja
Einbürgerungs- und Rechtsangelegenheiten
Markt 2 41460 Neuss