Einbürgerung
Wer ununterbrochen seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren unten beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Einbürgerung.
Hinweis: Das Integrationsamt Neuss bittet um vorherige Terminvereinbarung. Termine können online vereinbart werden.
Bitte nutzen Sie folgenden Link: https://termine.serviceportal-neuss.de/select2?md=2
Bitte beachten Sie, dass es derzeit zu Wartezeiten kommen kann, Ihre E-Mails werden so schnell wie möglich nach Eingang bearbeitet. Die aktuelle Wartezeit auf einen Termin zur Vorsprache liegt bei ca. zwölf Monaten.
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht bei einem Ausländer, der seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, wenn er
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt,
- einen gültigen Pass/Passersatz sowie eine anrechnungsfähige Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt und dies nachweist (z.B. Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder deutsches Schulabschlusszeugnis),
- über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und dies nachweist (deutsches Schulabschlusszeugnis oder Einbürgerungstest),
- nicht vorbestraft ist,
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Sozialhilfe) bestreiten kann,
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht bei einem Ausländer, der seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, wenn er
- besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement nachweist,
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Sozialhilfe) bestreiten kann und
- die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 für Sprachen erfüllt
Hinweis:
Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder haben Sie minderjährige Kinder, wenden Sie sich bitte bezüglich einer möglichen Miteinbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mehrstaatigkeit:
Wünschen Sie Informationen über die Voraussetzungen einer Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Gebühren
Die Einbürgerung kostet für Erwachsene je 255,00 Euro.
Minderjährige, die alleine eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 Euro.
Für minderjährige Kinder, die mit einem oder beiden Elternteilen gemeinsam eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 Euro pro Person.
Die Gebühr ist bei Antragsabgabe in bar oder mit EC-Karte zu bezahlen. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist leider nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, zunächst einen Vorschuss auf die Gebühr in Höhe von 190,00 Euro zu entrichten.
Befreiungen- Nein
- Ermäßigungen sind im begründeten Einzelfall auf Antrag möglich.
Benötigte Unterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrag müssen Sie bestimmte Unterlagen in Original und Kopie einreichen. Den Antrag erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung. In der Regel handelt es sich um folgende Unterlagen:
Allgemeine Unterlagen
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung, liegt dem Antragsformular bei),
- gültiger Pass mit gültigem Aufenthaltstitel,
- ein Passfoto (für alle Personen ab 14 Jahren),
- tabellarischer oder handgeschriebener Lebenslauf (für alle Personen ab 16 Jahren),
Nachweis über Deutschkenntnisse
- mindestens Zertifikat B1 oder gleichwertig (z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsbildungsabschluss mit ausreichender Benotung),
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, das heißt Einbürgerungstest oder ein deutsches Schulabschlusszeugnis (für alle Personen ab 16 Jahren), Test "Leben in Deutschland"
für schulpflichtige Kinder:
- eine aktuelle Schulbescheinigung und die letzten vier Versetzungszeugnisse
für noch nicht schulpflichtige Kinder ab vier Jahren:
- Nachweis über den Kindergartenbesuch. Falls kein Kindergarten besucht wird, ist eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich.
Personenstandsurkunden:
(gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen gerichtlich ermächtigten Übersetzer)
- Geburtsurkunde(n)
- Heiratsurkunde(n)/Lebenspartnerschaftsurkunde(n)
- Scheidungsurteil(e) mit Rechtskraftvermerk
Reichen Sie bitte (falls vorhanden) Ihr deutsches Familienbuch ein!
Einkommensnachweise:
(gegebenenfalls der Eltern, bei Eheleuten/Lebenspartnern für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner)
- aktueller Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate bzw. ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung (siehe unter Downloads) und/oder
- Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 Einkommenssteuergesetz (EStG) und/oder
- Rentenbescheid und/oder
- Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte (ARGE-Bescheid*, Grundsicherungsbescheid*, Wohngeldbescheid etc.)
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
*Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) ist eine Einbürgerung nur unter folgenden Punkten möglich, wenn der Ausländer:
- auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dessen Ehegatte (sog. Gastarbeiter)
- in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
- als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,
- Schüler, Auszubildender oder Student ist und zusammen mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
- auf Dauer erwerbsgemindert ist
Bei fremdsprachigen Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, gefertigt von einem gerichtlich ermächtigten Übersetzer, erforderlich. Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen den Antrag grundsätzlich selbst stellen.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen.
Bearbeitungsdauer
- Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.
- Bei Antragsabgabe kann eine realistische Einschätzung erfolgen.
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
- Allgemeine Informationen erhalten Sie anlässlich einer persönlichen Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung unter https://termine.serviceportal-neuss.de/select2?md=2.
Rechtsgrundlage
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Weiterführende Informationen
Auf der Website des Volkshochschule Neuss finden Sie sowohl Informationen zum Zertifikat Deutsch B1 als auch zum Thema Einbürgerungstest.
Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest besteht die Möglichkeit, auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die entsprechenden Fragen zu üben.