Baumschutzsatzung

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Baumschutzsatzung

Zum Schutze der Bäume hat die Stadt Neuss eine Baumschutzsatzung erlassen. Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand im Stadtgebiet Neuss zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, sowie zur Gestaltung, Gliederung, Belebung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung geschützt. Weiter soll durch den Baumbestand eine Abwehr schädlicher Einwirkungen auf Mensch und Stadtbiotope aufrecht gehalten werden. Die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse, sowie die Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes soll durch die Baumschutzsatzung gewährleistet werden.

Seit dem 25. September 1992 werden Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr im Siedlungsbereich der Stadt Neuss durch die Baumschutzsatzung geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, 120 cm erreicht und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen:
- Birken und Pappeln, mit Ausnahme der heimischen Zitter- und Schwarzpappel,
- Obstbäume, mit Ausnahme von Wallnussbäumen, Esskastanien und hochstämmigen Obstbäumen,
- Nadelgehölze, mit Ausnahme der Eibe. Der mit den Nadelgehölzen verwandte Ginkgobaum ist geschützt.

Die vollständige Baumschutzsatzung kann am Ende dieser Seite unter "Downloads" heruntergeladen werden.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von der
Baumschutzsatzung

Ausnahmen und Befreiungen finden Sie unter § 6 der Baumschutzsatzung. Die Entfernung eines geschützten Baum kann mit einem formlosen Antrag oder mit nachfolgendem Formular beantragt werden.

Das Formular zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von der Baumschutzsatzung ist ebenfalls am Ende dieser Seite unter "Downloads" aufzufinden.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
  • Eine telefonische Beratung ist vorab möglich. Nach telefonischer Vereinbarung können Sie uns auch persönlich besuchen.
  • Die Dienstleistung kann formlos oder mit dem oben aufrufbaren Formular beantragt werden.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Gebühren

Für einen Bescheid fallen Gebühren in Höhe von 20,00 € an, die mit dem Bescheid in Rechnung gestellt werden.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Benötigte Unterlagen

- Lageplan/ Lageskizze des Grundstückes mit Standort des Baumes
- Fotos
- Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser des geschützten Baumes
- Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich werden

Bearbeitungsdauer

  • vier bis sechs Wochen

Weiterführende Informationen

  • Für die Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung müssen die Gründe dargelegt werden.

Baumschutzsatzung

Zum Schutze der Bäume hat die Stadt Neuss eine Baumschutzsatzung erlassen. Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand im Stadtgebiet Neuss zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, sowie zur Gestaltung, Gliederung, Belebung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung geschützt. Weiter soll durch den Baumbestand eine Abwehr schädlicher Einwirkungen auf Mensch und Stadtbiotope aufrecht gehalten werden. Die Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse, sowie die Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes soll durch die Baumschutzsatzung gewährleistet werden.

Seit dem 25. September 1992 werden Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr im Siedlungsbereich der Stadt Neuss durch die Baumschutzsatzung geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, 120 cm erreicht und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen:
- Birken und Pappeln, mit Ausnahme der heimischen Zitter- und Schwarzpappel,
- Obstbäume, mit Ausnahme von Wallnussbäumen, Esskastanien und hochstämmigen Obstbäumen,
- Nadelgehölze, mit Ausnahme der Eibe. Der mit den Nadelgehölzen verwandte Ginkgobaum ist geschützt.

Die vollständige Baumschutzsatzung kann am Ende dieser Seite unter "Downloads" heruntergeladen werden.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von der
Baumschutzsatzung

Ausnahmen und Befreiungen finden Sie unter § 6 der Baumschutzsatzung. Die Entfernung eines geschützten Baum kann mit einem formlosen Antrag oder mit nachfolgendem Formular beantragt werden.

Das Formular zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von der Baumschutzsatzung ist ebenfalls am Ende dieser Seite unter "Downloads" aufzufinden.

- Lageplan/ Lageskizze des Grundstückes mit Standort des Baumes
- Fotos
- Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser des geschützten Baumes
- Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich werden

  • Für die Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung müssen die Gründe dargelegt werden.

Für einen Bescheid fallen Gebühren in Höhe von 20,00 € an, die mit dem Bescheid in Rechnung gestellt werden.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Baum, Baumbestand, Baumfällung, Baumschutzsatzung, Ausnahmegenehmigung, Berfreiung
Amt für Stadtgrün, Umwelt und Klima
Bergheimer Str. 67 a 41460 Neuss