Aufstellererlaubnis für Geldspielgeräte

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Aufstellererlaubnis für Geldspielgeräte

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür gemäß § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis:

Geldspielgeräte und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:

  • Schank- oder Speisewirtschaften
  • Beherbergungsbetrieben
  • Spielhallen
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (ohne Sportwettvermittlung)

Warenspielgeräte zudem auf:

  • Volksfesten
  • Schützenfesten
  • Jahrmärkten
  • Spezialmärkten

Hierfür ist eine sogenannte Aufstellererlaubnis erforderlich.

Voraussetzungen

Die Erteilung der Erlaubnis ist von der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängig.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Aufstellerlaubnis beträgt bei:

  • Gewerbetreibenden, die ausschließlich im eigenen Betrieb aufstellen möchten: 500,- €
  • Gewerbetreibenden, die generell aufstellen wollen (Allg. Aufstellerlaubnis): 3000,- €

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis bzw. auflagenfreier Pass mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis
  • Führungszeugnis der Belegart O (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss)
  • Sozialkonzept

Bei Antragstellern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Neuss haben, sind die entsprechenden Unterlagen bei den Wohnsitzbehörden zu beziehen.

Bearbeitungsdauer

  • Der Bearbeitungszeitraum richtet sich nach der Vollständigkeit der Unterlagen. Sobald diese vorliegen, erhalten Sie die Erlaubnis in der Regel nach maximal 4 - 12 Wochen.
Aufstellererlaubnis für Geldspielgeräte

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür gemäß § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis:

Geldspielgeräte und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:

  • Schank- oder Speisewirtschaften
  • Beherbergungsbetrieben
  • Spielhallen
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (ohne Sportwettvermittlung)

Warenspielgeräte zudem auf:

  • Volksfesten
  • Schützenfesten
  • Jahrmärkten
  • Spezialmärkten

Hierfür ist eine sogenannte Aufstellererlaubnis erforderlich.

  • Personalausweis bzw. auflagenfreier Pass mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis
  • Führungszeugnis der Belegart O (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss)
  • Sozialkonzept

Bei Antragstellern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Neuss haben, sind die entsprechenden Unterlagen bei den Wohnsitzbehörden zu beziehen.

Die Gebühr für die Erteilung der Aufstellerlaubnis beträgt bei:

  • Gewerbetreibenden, die ausschließlich im eigenen Betrieb aufstellen möchten: 500,- €
  • Gewerbetreibenden, die generell aufstellen wollen (Allg. Aufstellerlaubnis): 3000,- €

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Zulassung, Spielgerät, Spielautomat, Spielhalle
Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
Markt 2 41460 Neuss