Wohnberechtigungsschein (WBS)
Eine Sozialwohnung innerhalb Nordrhein-Westfalens darf nur beziehen, wer über einen gültigen, in Nordrhein-Westfalen ausgestellten Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung der Einkommensgrenze.
Voraussetzungen
Seit 01.01.2022 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen:
- Haushaltsgröße (1 Person) , Einkommensgrenze (20.420 Euro)
Maximale Wohnungsgröße: 50m² - Haushaltsgröße (2 Personen) , Einkommensgrenze (24.600 Euro)
Maximale Wohnungsgröße: 2 Wohnräume oder 65m² - Jede weitere Person zusätzlich 5.660 Euro
zusätzlich 15 m² oder 1 Zimmer - Für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 - 5 des Einkommenssteuergesetzes weitere 740 Euro
Vom Brutto-Jahreseinkommen werden die Werbungskosten (in der Regel der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Freibeträge sowie Abzugsbeträge bis zu 36% (grundsätzlich 12% für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, 12% für die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung sowie 12% für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgesetzt.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Die Beantragung erfolgt mittels der nachstehenden Formulare (siehe Download). Diese können ausgefüllt im Sozialamt abgegeben (bitte Termin vereinbaren!) oder auf dem Postweg zugesandt werden.
- Der Wohnberechtigungsschein wird nicht direkt ausgestellt. Zur Abholung ist eine weitere Vorsprache erforderlich.
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren
Bis zu 20,00 Euro für Wohnberechtigungsscheine.
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt, welches Sie auch auf Seite 4 des Antrages (siehe Download) finden können.