Baustelleneinrichtung

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Baustelleneinrichtung

Definition

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben (Neubau, Umbau oder Abbruch) vorgenommen wird.
Auch genehmigungsfreie Bauvorhaben müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere auch bezüglich der Sicherung von Baustellen.

Zuordnung

Für Baustellen, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden (z.B. Kanalarbeiten oder Asphaltarbeiten), sind das Tiefbaumanagement und das Amt für Verkehrsangelegenheiten zuständig.

Je nach Themenbereich können auch folgende Institutionen zuständig sein:

  • Überörtliche Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau für Bundes- und Landesstraßen; Tiefbauamt Rhein-Kreis Neuss für Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften/Ortsdurchfahrten)
  • Berufsgenossenschaften bzgl. des Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Baustellen
  • Umweltamt Rhein-Kreis Neuss bzgl. verunreinigter Böden
  • Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. Gefahrstoffen

Voraussetzungen

Die Baustelle und deren Absicherung darf die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs nicht gefährden.

Sollte nicht vermieden werden können, dass öffentliche Flächen beansprucht werden, gilt:

Für die im Zuge des Abbruchs und der Neuerrichtung beanspruchten öffentlichen Flächen ist rechtzeitig vor Abbruchbeginn bzw. vor Beginn der Baugrubensicherungsmaßnahmen sowie der Baustelleneinrichtung eine Sondernutzungserlaubnis beim Amt für Verkehrsangelegenheiten der Stadt Neuss, Rheinstraße 18, einzuholen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

  • Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
  • Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
  • Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen

Gebühren

Auskünfte zu den jeweiligen Gebühren erteilt das Amt für Verkehrsangelenheiten

Befreiungen:

  • Nein

Ermäßigungen:

  • Nein

Benötigte Unterlagen

Die Antragstellung für die Inbenutzungnahme der öffentlichen Flächen erfolgt formlos. Auskünfte zu erforderlichen Unterlagen erteilt das Amt für Verkehrsangelegenheiten.

 


Weiterführende Informationen

Sicherung

Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass bei dem Bau- und Abbruchvorhaben keine Gefährdung oder vermeidbare Belästigungen entstehen.
Die Gefahrenzone ist abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Frei zugängliche Baustellen sind durch einen standsicheren Bauzaun zu sichern. Ggf. sind Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände einzurichten.
Der Bauleiter ist für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle verantwortlich. Genaueres hierzu finden Sie in der Baustellenverordnung NRW.


Baustellenschild

Je nach Verfahren liegt den Genehmigungsunterlagen ein sogenanntes Baustellenschild bei ( roter oder grüner Punkt) . Dieses Baustellenschild ist mit allen nötigen Informationen ausgefüllt, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar an der Baustelle anzubringen.

Baustelleneinrichtung

Definition

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben (Neubau, Umbau oder Abbruch) vorgenommen wird.
Auch genehmigungsfreie Bauvorhaben müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere auch bezüglich der Sicherung von Baustellen.

Zuordnung

Für Baustellen, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden (z.B. Kanalarbeiten oder Asphaltarbeiten), sind das Tiefbaumanagement und das Amt für Verkehrsangelegenheiten zuständig.

Je nach Themenbereich können auch folgende Institutionen zuständig sein:

  • Überörtliche Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßenbau für Bundes- und Landesstraßen; Tiefbauamt Rhein-Kreis Neuss für Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften/Ortsdurchfahrten)
  • Berufsgenossenschaften bzgl. des Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Baustellen
  • Umweltamt Rhein-Kreis Neuss bzgl. verunreinigter Böden
  • Bezirksregierung Düsseldorf bzgl. Gefahrstoffen

Die Antragstellung für die Inbenutzungnahme der öffentlichen Flächen erfolgt formlos. Auskünfte zu erforderlichen Unterlagen erteilt das Amt für Verkehrsangelegenheiten.

 

Sicherung

Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass bei dem Bau- und Abbruchvorhaben keine Gefährdung oder vermeidbare Belästigungen entstehen.
Die Gefahrenzone ist abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Frei zugängliche Baustellen sind durch einen standsicheren Bauzaun zu sichern. Ggf. sind Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände einzurichten.
Der Bauleiter ist für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle verantwortlich. Genaueres hierzu finden Sie in der Baustellenverordnung NRW.


Baustellenschild

Je nach Verfahren liegt den Genehmigungsunterlagen ein sogenanntes Baustellenschild bei ( roter oder grüner Punkt) . Dieses Baustellenschild ist mit allen nötigen Informationen ausgefüllt, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar an der Baustelle anzubringen.

Auskünfte zu den jeweiligen Gebühren erteilt das Amt für Verkehrsangelenheiten

Befreiungen:

  • Nein

Ermäßigungen:

  • Nein
Baustelle einrichten, Arbeitsschutz, Immissionsschutz
Besondere Verkehrslenkung
Rheinstr. 18 41460 Neuss