Gaststättenerlaubnis
Zum Betreiben eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft, Trinkhalle) ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Entscheidend für die Erlaubnis ist der Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle.
Zur reibungslosen Übernahme von bestehenden Betrieben ist zunächst die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich (befristet auf 2- 3 Monate), soweit die Örtlichkeiten nicht länger als 12 Monate leer gestanden haben.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
- Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
- Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Gebühren
Gebühren endgültige Gaststättenerlaubnis:
- Die erhobenen Verwaltungsgebühren für eine Gaststättenerlaubnis richten sich nach Betriebsart des Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Schank- und Speisewirtschaft, Imbisswirtschaft mit Alkoholausschank, Trinkhalle mit Alkoholausschank, Diskothek) und dem daraus resultierenden Aufwand des Verwaltungsvorganges.
- Der entsprechende Verwaltungsgebührenrahmen ist hier auf 100,- bis 1.200,- € festgelegt.
- Bei Gaststättengewerben von bedeutenem Umfang (z.B. Großdiskotheken o.Ä.) wird der Verwaltungsgebührenrahmen auf bis zu 3.500,- € erweitert.
- Die genau zu erwartenden Verwaltungsgebühren Ihres Vorhabens, können vorbehaltlich unter 02131/90-3211 erfragt werden.
Gebühr vorläufige Gaststättenerlaubnis:
- Die Gebühr der vorläufigen Erlaubnis, 250,-€
Befreiungen
- Nein
Ermäßigungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis durch eine natürliche Person sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Personalausweis bzw. auflagenfreier Pass mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
- Führungszeugnis der Belegart O (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss)
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss)
- Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (Industrie- und Handelskammern, z.B. IHK Mittlerer Niederrhein - Gaststättenunterrichtung)
- Kopie des Pachtvertrages (bei Eigentum Kopie des Grundbuchauszuges)
- Grundrisszeichnungen von allen Etagen, in denen sich Betriebsräume befinden (Maßstab möglichst 1:50 oder 1:100)
Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis durch eine juristische Person sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:
- Führungszeugnis des Geschäftsführers der Belegart O (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und den Geschäftsführer (zu beantragen beim Bürgeramt der Stadt Neuss)
- Handelsregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für die juristische Person und den Geschäftsführer ( Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss )
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes (für die juristische Person und den Geschäftsführer,
- Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss)
- Unterrichtungsnachweis des geschäftsführers nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz ( Industrie- und Handelskammern, z.B. IHK Mittlerer Niederrhein - Gaststättenunterrichtung)
- Kopie des Pachtvertrages ( bei Eigentum Kopie des Grundbuchauszuges)
- Grundrisszeichnungen von allen Etagen, in denen sich Betriebsräume befinden ( Maßstab möglichst 1:50 oder 1:100)
Sollte der Antragssteller oder der Geschäftsführer seinen Hauptwohnsitz nicht in Neuss haben, so sind
- das Führungszeugnis,
- der Gewerbezentralregisterauszug,
- die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und
Zusätzliche Unterlagen bei Neuerrichtungen:
- Schallschutzgutachten
- Unbeglaubigter Lageplan
Erforderliche Abnahmen:
- Abnahme durch den Außendienst des Ordnungsamtes der Stadt Neuss (Terminvereinbarung unter 02131/90-3262 oder -3230 oder -3233, nur morgens 07.30 Uhr - 08.30 Uhr)
- Abnahme durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Kreis Neuss (Terminvereinbarung unter 02181/601-3935 oder -3936, nur morgens 07.30 Uhr - 09.00 Uhr)
Bearbeitungsdauer
- Der Bearbeitungszeitraum richtet sich u.a. nach Dauer der Beibringung der geforderten Unterlagen und Abnahmen.
- Die Ausstellung einer vorläufigen Erlaubnis ist i.d.R. nach 1-3 Werktagen möglich. Die Bearbeitungsdauer einer endgültigen Erlaubnis beträgt 4-12 Wochen.