Bewohnerparkausweis
Bewohnern, die in der Innenstadt von Neuss mit Erstwohnsitz gemeldet sind, kann für ein Fahrzeug eine Parkbevorrechtigung für die entsprechend gekennzeichneten Parkplätze ausgestellt werden.
Achtung! Eine Verlängerung ist frühestens 30 Tage vor Ablauf des noch gültigen Ausweises möglich.
Voraussetzungen
- Erstwohnsitz in der Innenstadt von Neuss
- Führerschein mindestens Klasse 3 bzw. B
- Fahrzeughalterin bzw. Fahrzeughalter oder eine Nutzungsüberlassungserklärung durch die Halterin bzw. den Halter
- Eine Verlängerung ist frühestens 30 Tage vor Ablauf des noch gültigen Ausweises möglich.
Gebühren
- Die Gebühr beträgt 10,00 Euro pro Monat.
- Die Gültigkeit ist zwischen einem und zwölf Monaten frei wählbar.
- Die Gebühr kann vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.
- Im Online-Portal können folgende Bezahlmöglichkeiten genutzt werden:
Befreiungen
- Nein
Benötigte Unterlagen
Bei der Nutzung des Online-Verfahrens
- Zulassungsbescheinigung
- bei Fremdfahrzeugen zusätzlich Nutzungsüberlassungserklärung (siehe Download)
Bei persönlicher Vorsprache oder Vorsprache einer beauftragten Person
- Personalausweis oder Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung
- Führerschein Klasse 3 bzw. B
- bei Fremdfahrzeugen zusätzlich Nutzungsüberlassungserklärung (siehe Download)
Für alle weiteren Fallkonstellationen und insbesondere für die Ausweisänderung nach einem Kennzeichen- oder Fahrzeugwechsel ist der Besuch im Amt für Verkehrsangelegenheiten erforderlich.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Antragsstellung: nach Möglichkeit sofort
- Im Online-Portal: Sofort, wenn Antragsteller auch Halter des Fahrzeuges ist.
In diesem Fall wird der Ausweis zum Selbstausdruck als PDF-Datei unmittelbar im Postkorb Ihres Servicekontos abgelegt. - Im Online-Portal: In den Fällen, in denen eine Nutzungsüberlassungserklärung und eventuell weitere Dokumente erforderlich sind, wird der Parkausweis nach erfolgreicher Prüfung des Vorgangs ebenfalls als PDF-Datei zum Selbstausdruck im Postkorb Ihres Servicekontos abgelegt. Hierzu wird Ihnen per Mail eine Benachrichtigung zugeleitet.
Weiterführende Informationen
- rechtliche Grundlage: § 45 StVO